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Anlage 4 - Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 4 (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt | Zeit3 | Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG | |
40 | Qualifizierung | | |
1 | 12 | Fachliches Professionswissen | |
1.1 | Kompetenzbereich „Recht" | | |
1.1.1 | Kompetenz 1 - Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehrerausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrer- ausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Insti- tutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und In- halte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungs- stätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss) und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung; Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahr- lehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); rele- vante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahr- lehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO) | Fahrlehrer, Jurist | |
1.1.2 | Kompetenz 2 - Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verant- wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verant- wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DV- FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG; EntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB) | Fahrlehrer, Jurist | |
1.1.3 | Kompetenz 3 - Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbil- dungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B. BBiG) | Fahrlehrer, Jurist | |
1.2 | Kompetenzbereich „Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation" | | |
1.2.1 | Kompetenz 1 - Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei der betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahr- schulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbil- dung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fach- kräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbs- vorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwan- des (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschüler- bedarf, Investitionskosten) | Fahrlehrer | |
1.2.2 | Kompetenz 2 - Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei der arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung. Sie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Berufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkei- ten erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung von Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbil- dung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der Fahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Zeitmanagement) | Fahrlehrer | |
2 | 28 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
2.1 | Kompetenzbereich „Beobachten, Bewerten und Beurteilen" | | |
2.1.1 | Kompetenz 1 - Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Theorieunterrichts Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieun- terrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beur- teilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen der Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätz- skalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungs- und Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beob- achtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieun- terricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungs- reife für die Lehrprobe im Theorieunterricht | Bildungswissenschaftler | |
2.1.2 | Kompetenz 2 - Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Fahrpraktischen Ausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrprakti- scher Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse und Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische Grundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindika- toren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren); Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für die Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung | Bildungswissenschaftler | |
2.1.3 | Kompetenz 3 - Beobachten, Bewerten und Beurteilen des beruflichen Erlebens und Verhaltens Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens und Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der Bewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeits- merkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeits- merkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmo- tive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und -gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreak- tionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster; Möglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt und Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und Berufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informations- quellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer; Einschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehr- kräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten) | Bildungswissenschaftler | |
2.2 | Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten" | | |
2.2.1 | Kompetenz 1 - Rückmelden Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in Bezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädago- gisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahr- praktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen Erlebens und Verhaltens geben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Gegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilun- gen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen (z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von Feedback) | Bildungswissenschaftler | |
2.2.2 | Kompetenz 2 - Beraten Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs- fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Op- timierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen Ausbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszu- bildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen Erlebens und Verhaltens unterstützen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Aufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und Beratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen und Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und Beratungsgesprächen | Bildungswissenschaftler |
- 3
- Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.
Zitierungen von Anlage 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FahrlAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlAusbVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FahrlAusbVO Einweisungsseminar (vom 01.01.2020)
... durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_4_FahrlAusbVO.htm