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Anlage 4 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen



Vorbemerkung

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

  Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
 Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
   

2.hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), ein- oder beid-
seitig sowie Gehörlosigkeit,
ein- oder beidseitig
ja,
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen
ja,
wenn nicht
gleichzeitig an-
dere schwerwie-
gende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen
-Fachärztliche
Eignungsunter-
suchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewäh-
rung von drei
Jahren Fahrpraxis
auf Kfz der
Klasse B. Bei
Vorliegen einer
hochgradigen
Hörstörung muss
- soweit möglich -
die Versorgung
und das Tragen
einer adäquaten
Hörhilfe nach dem
aktuellen Stand
der medizinisch-
technisch und
audiologisch-
technischen
Kenntnisse
erfolgen.

3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4.Herz- und Gefäßkrank-
heiten
    
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
neinnein--
4.1.2- nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
ja,
kardiologische
Untersuchung
ja,
kardiologische
Untersuchung
Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien
Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
neinnein--
4.2.2Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch
und/oder ≥ 110 mmHg
diastolisch
in der Regel
ja,
fachärztliche
Untersuchung
Einzelfall-
entscheidung,
fachärztliche
Untersuchung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1In der Regel kein Krank-
heitswert
jaja--
4.4Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
    
4.4.1EF > 35% ja,
bei komplikations-
losem Verlauf,
kardiologische
Untersuchung
Fahreignung
kann sechs
Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
--
4.4.2EF ≤ 35% oder akute
dekompensierte Herz-
insuffizienz im Rahmen
eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung
kann vier Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
in der Regel
nein,
kardiologische
Untersuchung
--
4.5Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen
    
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung
ohne körperliche Limitation)
ja,
fachärztliche
Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung
-jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.2NYHA II (leichte Einschrän-
kung der körperlichen
Leistungsfähigkeit)
ja,
fachärztliche
Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung
-jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.3NYHA III (Beschwerden
bei geringer körperlicher
Belastung)
ja
(wenn stabil),
fachärztliche
Untersuchung
nein--
4.5.4NYHA IV (Beschwerden
in Ruhe)
neinnein--
4.6Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
    
4.6.1- bei Ruheschmerz neinnein--
4.6.2- nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
--
4.6.3- nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
--
4.6.4Aortenaneurysma
- asymptomatisch
keine
Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
keine
Einschränkung
bei einem
Aortendurch-
messer
bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
--
4.6.5Aortenaneurysma
- nach erfolgreicher
Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier
Wochen
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
Fahreignung
drei Monate
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
-Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
5.Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
    
5.1Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen
neinnein--
5.2Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung
oder neuer Einstellung
ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
--
5.3Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypoglykämie-
risiko
jaja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne
Unterzuckerung
über drei Monate
-regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4Bei medikamentöser
Therapie mit hohem Hypo-
glykämierisiko (z. B. Insulin)
ja,
bei ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne schwere
Unterzuckerung
über drei Monate
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
-fachärztliche
Begutachtung
alle drei Jahre,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende
schwere Hypoglykämien im
Wachzustand
für die Dauer
von drei Monaten
nach dem
letzten Ereignis
nicht geeignet.
Eine stabile Stoff-
wechsellage und
eine ungestörte
Hypoglykämie-
wahrnehmung
sind sicher-
zustellen,
fachärztliche
Begutachtung
Keine wiederholt
schwere Hypo-
glykämie
in den letzten
zwölf Monaten.
Unter besonders
günstigen
Umständen
ggf. auch
kürzere Frist
möglich.
Der Zeitraum
bis zur Wieder-
erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10
    

6.Krankheiten des
Nervensystems
    
6.1Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen
-
6.2Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen
-
6.3Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie
neinNachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
-
6.4Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit
ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr
neinNach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
-
6.5Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden
    
6.5.1Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden
ja
in der Regel nach
drei Monaten
ja
in der Regel nach
drei Monaten
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.2Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen
ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen
ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.3Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
    
6.6Epilepsieausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei
ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen

7.Psychische
(geistige) Störungen
    
7.1Organische Psychosen     
7.1.1akutneinnein--
7.1.2nach Abklingen ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2
ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2
in der Regel
Nach-
untersuchung
in der Regel
Nach-
untersuchung
7.2chronische hirnorganische
Psychosyndrome
    
7.2.1leichtja
abhängig von Art
und Schwere
ausnahmsweise ja Nach-
untersuchung
Nach-
untersuchung
7.2.2schwerneinnein--
7.3schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse
neinnein--
7.4schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung
    
7.4.1leichtja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
--
7.4.2schwerausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
--
7.5Affektive Psychosen     
7.5.1bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen
neinnein--
7.5.2nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung
ja
bei Symptom-
freiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen
neinnein--
7.5.4nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss
neinregelmäßige
Kontrollen
-
7.6Schizophrene Psychosen     
7.6.1akutneinnein--
7.6.2nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen
--
7.6.3bei mehreren psychotischen
Episoden
jaausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen

8.Alkohol    
8.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.)
neinnein--
8.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist
--
8.3Abhängigkeitneinnein--
8.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist
--

9.Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel
    
9.1Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
neinnein--

9.2Einnahme von Cannabis     
9.2.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein--
9.2.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
--
9.2.3Abhängigkeitneinnein--
9.2.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
--

9.3Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen
neinnein--
9.4missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein--
9.5nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
    
9.6.1Vergiftungneinnein--
9.6.2Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß
neinnein--

10.Nierenerkrankungen    
10.1schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung
neinnein--
10.2Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung
ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion
jajaärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung
ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung
10.4bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5
   

11.Verschiedenes    
11.1Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
    
11.2Tagesschläfrigkeit    
11.2.1Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
neinnein  
11.2.2Nach Behandlung ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
neinnein  
11.4Störung des Gleich-
gewichtssinnes
in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien
zur Kraftfahr-
eignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien
zur Kraftfahr-
eignung






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2024Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 14 Cannabisgesetz (CanG)
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
aktuell vorher 24.05.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 03.05.2018 BGBl. I S. 566
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FeV Eignung (vom 24.08.2017)
... Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ... insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von ... sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten ... legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
... zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 , 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder ... zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4 , 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 14 CanG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... mehr besteht." 2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen." 4. In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5 durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt: ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  A 79.03, A 79.04, BE 79.06". 23. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Führen von Kraftfahrzeugen im Inland." 17. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... Satz 1 Buchstabe c wird der neue Buchstabe b. d) (aufgehoben) 21. In Anlage 4 wird jeweils nach der Angabe „A1" die Angabe „, A2" eingefügt und die ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 2 6. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „1a. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat,". 4. In Anlage 4 wird in der Tabelle in Nummer 9.2.1 die erste Spalte wie folgt gefasst: „9.2.1 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... D1E, D, DE, S   ". 18. In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit" wird in ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 2 AutAusbÄndV Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist," eingefügt. 5. In Anlage 4 werden in Nummer 11.4 in der Spalte „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Angabe zu Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a Grundsätze ... im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war." 28. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... zur Kraftfahr- eignung". 29. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Dezember 2016" durch die Angabe „27. Dezember 2016" ersetzt. 13. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte ...