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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1. | Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte: | |||
Stunden | ||||
a) | Theoretischer und praktischer Unterricht | |||
aa) | Themenbereich 3 der Anlage 1 | 20 | ||
bb) | Themenbereich 6 der Anlage 1 | 20 | ||
cc) | Themenbereich 7 der Anlage 1 | 160 | ||
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung | 120 | |||
Stundenzahl insgesamt | 320 | |||
Stunden | ||||
b) | Praktische Ausbildung | |||
aa) | in geeigneten Krankenhäusern | |||
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 | 40 | |||
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 | 40 | |||
bb) | in der Lehrrettungswache | 80 | ||
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter- richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver- tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. | ||||
Stundenzahl insgesamt | 160 | |||
2. | Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte: | |||
Stunden | ||||
a) | Theoretischer und praktischer Unterricht | |||
aa) | Themenbereich 3 der Anlage 1 | 60 | ||
bb) | Themenbereich 6 der Anlage 1 | 40 | ||
cc) | Themenbereich 7 der Anlage 1 | 280 | ||
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung | 260 | |||
Stundenzahl insgesamt | 640 | |||
Stunden | ||||
b) | Praktische Ausbildung | |||
aa) | in geeigneten Krankenhäusern | |||
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 | 80 | |||
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 | 60 | |||
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 | 40 | |||
bb) | in der Lehrrettungswache | 140 | ||
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter- richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver- tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. | ||||
Stundenzahl insgesamt | 320 |
Zitierungen von Anlage 4 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend. (4) Die ...
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