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Anlage 4 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 4 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 PsychThApprO Niederschrift
... Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen. (2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse ...
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