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Anlage 4 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung



Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.

1.
Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere

a)
eine Beschreibung des Standorts,

b)
eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,

c)
eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B.

aa)
Energiebedarf und Energieverbrauch,

bb)
Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und

cc)
Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt),

d)
eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,

aa)
der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie

bb)
des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.

2.
Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Ausgestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.

3.
Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.

4.
Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens; Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulassungsentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.

a)
Art der Umweltauswirkungen

Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhaben erstrecken.

b)
Art, in der Schutzgüter betroffen sind

Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu berücksichtigen:

Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Menschen, insbesondere die
menschliche Gesundheit
Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be-
völkerung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna
FlächeFlächenverbrauch
BodenVeränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-
verdichtung, Bodenversiegelung
Wasserhydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität
oder Qualität des Wassers
KlimaVeränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen,
Veränderung des Kleinklimas am Standort
kulturelles Erbe Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch
bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften


 
c)
Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen

Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

aa)
die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,

bb)
verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,

cc)
die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource einzugehen,

dd)
Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,

ee)
Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,

ff)
das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen ergeben,

gg)
Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,

hh)
die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch erhöhte Hochwassergefahr am Standort),

ii)
die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.

5.
Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.

6.
Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden soll.

7.
Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.

8.
Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.

9.
Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.

10.
Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.

11.
Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

12.
Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 UVPG UVP-Bericht (vom 29.07.2017)
... den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann. (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung ...
§ 51 UVPG Bergrechtliche Verfahren (vom 29.07.2017)
... des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 57c BBergG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
...  Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie ... übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann. (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung ... b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 6" und wird die Angabe „§ 14k" durch die ... die Angabe „§ 39" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. cc) In Nummer 5 werden die ... die Auswirkungen wirksam zu vermindern." 40. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt: „Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die ... 40. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt: „ Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung Soweit ... 14b" durch die Angabe „§ 35" ersetzt. 42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe ... Anlage 6 und wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. b) In Nummer 2.6 wird die Angabe ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss." 3a. § 57d Absatz 2 ...