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Anlage 5 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 5 (zu § 14 Absatz 4) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 30. September 2015
- 1.
- Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen- a)
- mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
- b)
- mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.
- 2.
- Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- a)
- mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen
- aa)
- 0,000 Euro in der Kategorie A,
- bb)
- 0,021 Euro in der Kategorie B,
- cc)
- 0,032 Euro in der Kategorie C,
- dd)
- 0,063 Euro in der Kategorie D,
- ee)
- 0,073 Euro in der Kategorie E,
- ff)
- 0,083 Euro in der Kategorie F.
- b)
- Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
- aa)
- Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
- bb)
- Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
- cc)
- Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- dd)
- Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- ee)
- Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
- ff)
- Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes G. v. 27. März 2017 BGBl. I S. 564 m.W.v. 31. März 2017
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Frühere Fassungen von Anlage 5 BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2017 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.03.2017 BGBl. I S. 564 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.07.2024)
... 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5 . Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
Artikel 1 4. BFStrMGÄndG
... 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5 ." 12. Der Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 wird folgender Satz angefügt: ... Elektromobilitätsgesetzes verfügen." 13. Die bisherige Anlage 1a wird Anlage 5 und die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: „Anlage 5 ... Anlage 5 und die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: „ Anlage 5 (zu § 14 Absatz 4) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 30. ...
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