Tools:
Update via:
Anlage 5 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei
1. Überziehungskrediten
2. Umschuldungen
- 1.
- Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber Anschrift Telefon*) E-Mail*) Fax*) Internet-Adresse*) | [Name] [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau- chers] |
(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon*) E-Mail*) Fax*) Internet-Adresse*) | [Name] [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau- chers] |
- *)
- Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.- 2.
- Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
Kreditart | |
Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird | |
Laufzeit des Kreditvertrags | |
(falls zutreffend) Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden. |
- 3.
- Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [% - gebunden oder |
- veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins- satz für den anfänglichen Sollzinssatz)] | |
(falls zutreffend) Effektiver Jahreszins*) Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent- satz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. | [%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt- licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie- ßender Annahmen] |
(falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können | [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten] |
Kosten bei Zahlungsverzug | Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (an- wendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugs- kosten)] berechnet. |
- *)
- Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
- 4.
- Andere wichtige rechtliche Aspekte
Beendigung des Kreditvertrags | [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent- geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord- nung oder Sicherheit zuwiderläuft. | |
(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom... bis... |
- (falls zutreffend)
- 5.
- Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungs- plan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] |
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag | |
Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) | |
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme- thode) gemäß § 502 BGB] |
- 6.
- Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber | |
(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon*) E-Mail*) Fax*) Internet-Adresse*) *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers. | [Name] [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau- chers] |
(falls zutreffend) Eintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Ken- nung] |
(falls zutreffend) zuständige Aufsichtsbehörde | |
b) zum Kreditvertrag | |
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta- gen den Kreditvertrag zu widerrufen. (falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts | Ja/Nein [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs- rechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung die- ses Rechts] |
(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be- ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver- trags zugrunde legt | |
(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend- bare Recht und/oder das zuständige Gericht | [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben] |
(falls zutreffend) Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu- stimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
c) zu den Rechtsmitteln | |
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen | [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe- helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus- setzungen für diesen Zugang] |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung G. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3642 m.W.v. 13. Juni 2014
Frühere Fassungen von Anlage 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 07.11.2023)
... zur Unterrichtung die Europäische Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung ... gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in den Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 1 VerbrKredRLUG zu Artikel 2 Nr. 7
... die Voraus- setzungen für diesen Zugang] Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
Artikel 1 EGBGBuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist." 9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der Zeile ...
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 2 VDLRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen ... durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt. 4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 4 " und die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 495 ... durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1" und die Angabe „Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe ... Absatz 2" ersetzt. bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4 " durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In § 5 ... Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4" durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1 ... Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In der vorletzten Zeile werden vor dem ... für seine Anpassung sowie" eingefügt. 9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Nummer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten Spalte die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 2 WohnImmoKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... die Europäische Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_5_EGBGB.htm