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Anlage 5 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 5 (zu § 11 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I
Vorbemerkungen
Rückseite
- 1.
- Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Trägermaterial: Neobond (150g/m²), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:- -
- Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
- -
- Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
- -
- Planchetten, fluoreszierend,
- -
- Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
- 2.
- Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:- -
- mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
- -
- Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
- -
- Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,
- -
- optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
- -
- fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.
- 3.
- Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:- a)
- Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
- b)
- Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
- c)
- Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
- d)
- Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
- e)
- Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
- 4.
- Markierung:
- a)
- Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und Unterschrift, anzubringen.
- b)
- Die Druckstücknummer ist nach Nummer 5 darzustellen.
- c)
- Schematische Abbildungen:
Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:- aa)
- Format:
- aaa)
- Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder
- bbb)
- Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.
- bb)
- Farbe:
Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024). - cc)
- Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstücknummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der sichtbaren Abdeckung ist
- aaa)
- ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder
- bbb)
- ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)
- Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:
- 5.
- Druckstücknummer der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Die Zusammensetzung der Druckstücknummer erfolgt entsprechend der Vorgaben aus Anlage 4a Nummer 1. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold mindestens 4 Punkt - schwarz - und für die Klarschriftnummer die Schriftart Arial-Bold mindestens 7 Punkt - schwarz - zu verwenden. - 6.
- Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes und der Sicherheitscode darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus sieben Zeichen. Im Übrigen erfolgt die Zusammensetzung des Sicherheitscodes entsprechend der Vorgaben aus Anlage 4a Nummer 2. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart Arial-Bold mindestens 8 Punkt - schwarz - zu verwenden, für die Schrift „Außer Betrieb gesetzt" Arial-Bold 5 Punkt - schwarz -. Der Sicherheitscode kann nicht durch Durchleuchten erkannt werden.
Rückseite
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. März 2019 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von Anlage 5 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2019 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382 |
aktuell vorher | 01.10.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522 |
aktuell vorher | 01.04.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 |
aktuell vorher | 01.11.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232 |
aktuell | vor 01.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I (vom 01.10.2019)
... Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur ...
§ 50 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 03.07.2021)
... 2008 ausgefertigt worden sind; 7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und ... 2013 ausgefertigt worden sind; 10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; ... ausgefertigt worden sind; 9. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, 10. ... dieser Verordnung entsprechen, 10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. ... 2018 aufgebraucht werden, 13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. ... 2018 ausgefertigt worden sind, 15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. ...
Anlage 6 FZV (zu § 11 Absatz 4) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr (vom 01.10.2017)
... mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm) Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5 [image:2012/2012I2240.gif|Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der ...
Anlage 10 FZV (zu § 16a Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (vom 01.10.2017)
... die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Vorderseite [image:2017/2017I0551.gif|Abb. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... werden angefügt: „10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. ... Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild". 31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... angefügt: „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; ... (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)" ersetzt. 29. In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position „(19) ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... „(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Zur ... angefügt: „9. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen." ... als zwei nicht sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale." 16. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In den Vorbemerkungen werden folgende Nummern 4 bis 6 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... gefasst: „(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für ... werden angefügt: „13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. ... ausgefertigt worden sind, 15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. ... Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f. 16. In Anlage 5 wird die Vorbemerkung Nummer 4 wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... folgt gefasst: „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung ... 5," die Angabe „§ 16a Absatz 5," eingefügt. 19. In Anlage 5 wird die Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert: a) ... Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. [image:2014/2014I1671.gif|Abbildung ...
Artikel 2 2. FZVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 7. In Nummer 16 Buchstabe a wird Nummer 4 in den Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... wie folgt gefasst: „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und ...
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