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Anlage 5 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche
1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Gruppe A:
Gruppe B:
---
1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
- 1.1.1
- Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht
- a)
- die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und
- b)
- Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.
- 1.1.2
- Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.
- 1.1.3
- Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.
- 1.1.4
- Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
- 1.2.1
- Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar.
- 1.2.2
- Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.
- 1.2.3
- Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.
- 1.2.4
- Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.
- 1.2.5
- Die Saatgutmischung muss aus
- a)
- mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder
- b)
- mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.
- 1.2.6
- Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.
- 1.2.7
- Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.
- 1.2.8
- Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.
- 1.3.1
- Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend.
- 1.4.1
- Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen.
- 1.4.2
- Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.
- 1.4.3
- Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.
- 2.1
- Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.
- 2.2
- Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.
- 2.3
- Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.
- 2.4
- Als Hauptfrucht zählen
- a)
- eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
- b)
- jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
- c)
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7.
- 2.5
- Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.
- 2.6
- Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören.
- 2.7
- Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.
- 2.8
- Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.
- 2.9
- Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.
- 2.10
- Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.
- 3.1
- Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.
- 3.2
- Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 3.2.1
- Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.
- 3.2.2
- Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
- 3.2.3
- Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.
- 3.2.4
- Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.
- 3.2.5
- Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen.
- 3.2.6
- Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein.
- 3.3
- Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.
- 4.1
- Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.
- 4.2
- Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *). Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.
- 4.3
- Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.
- 4.4
- Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
- 4.5
- Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
- 5.1
- Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.
- 6.1
- Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.
- 6.2
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von
- a)
- Sommergetreide, einschließlich Mais,
- b)
- Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,
- c)
- Sommer-Ölsaaten,
- d)
- Hackfrüchte,
- e)
- Feldgemüse.
- 6.3
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.
Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August. - 6.4
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.
- 6.5
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die
- a)
- ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.
- 7.1
- Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.
- 7.2
- Im Antragsjahr dürfen
- a)
- weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie
- b)
- keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.
- 7.3
- Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die
- a)
- in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder
- b)
- nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.
- 7.4
- Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.
Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
Gruppe A:
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Alliaria petiolata | Lauchhederich |
Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil |
Anethum graveolens | Dill |
Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel |
Arabidopsis thaliana | Acker-Schmalwand |
Arenaria serpyllifolia | Quendel-Sandkraut |
Borago officinalis | Borretsch |
Calendula officinalis | Ringelblume |
Cerastium glomeratum | Knäuel-Hornkraut |
Cerastium semidecandrum | Fünfmänniges Hornkraut |
Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau |
Descurainia sophia | Gewöhnliche Besenrauke |
Erysimum cheiranthoides | Acker-Schöterich |
Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch |
Euphorbia helioscopia | Sonnenwend-Wolfsmilch |
Euphorbia peplus | Garten-Wolfsmilch |
Fagopyrum esculentum | Buchweizen |
Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich |
Filago arvensis | Acker-Filzkraut |
Filago minima | Zwerg-Filzkraut |
Fumaria officinalis | Gewöhnlicher Erdrauch |
Galeopsis bifida | Kleinblütiger Hohlzahn |
Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Holosteum umbellatum | Spurre |
Jasione montana | Berg-Sandglöckchen |
Lamium purpureum | Purpurrote Taubnessel |
Lapsana communis | Gewöhnlicher Rainkohl |
Lepidium campestre | Feld-Kresse |
Lepidium sativum | Kresse |
Linum utatissimum | Lein |
Malva neglecta | Weg-Malve |
Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht |
Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht |
Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen |
Odontites vulgaris | Roter Zahntrost |
Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß |
Papaver argemone | Sand-Mohn |
Papaver dubium | Saat-Mohn |
Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie |
Polygonum arenastrum | Gleichblättriger Vogelknöterich |
Raphanus sativus | Ölrettich |
Reseda lutea | Gelber Wau |
Sisymbrium officinale | Wege-Rauke |
Spergula arvensis | Acker-Spergel |
Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere |
Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf |
Torilis japonica | Gewöhnlicher Klettenkerbel |
Trifolium arvense | Hasen-Klee |
Trifolium campestre | Feld-Klee |
Trifolium dubium | Kleiner Klee |
Turritis glabra | Turmkraut |
Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen |
Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen |
Veronica agrestis | Acker-Ehrenpreis |
Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis |
Gruppe B:
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe |
Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig |
Agrimonia procera | Großer Odermennig |
Ajuga reptans | Kriech-Günsel |
Allium oleraceum | Gemüse-Lauch |
Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch |
Allium vineale | Weinbergs-Lauch |
Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz |
Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille |
Anthriscus sylvestris | Wiesen-Kerbel |
Arctium lappa | Große Klette |
Arctium minus | Kleine Klette |
Arctium tomentosum | Filz-Klette |
Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel |
Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant |
Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel |
Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen |
Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich |
Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe |
Campanula persicifolia | Pfirsichblättrige Glockenblume |
Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume |
Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut |
Carduus crispus | Krause Distel |
Carduus nutans | Nickende Distel |
Carlina vulgaris | Kleine Eberwurz |
Carum carvi | Kümmel |
Cerastium arvense | Acker-Hornkraut |
Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut |
Chaerophyllum bulbosum | Rüben-Kälberkropf |
Chelidonium majus | Schöllkraut |
Chondrilla juncea | Großer Knorpellattich |
Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte |
Clinopodium vulgare | Wirbeldost |
Crepis biennis | Wiesen-Pippau |
Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut |
Daucus carota | Wilde Möhre |
Digitalis purpurea | Roter Fingerhut |
Dipsacus fullonum | Wilde Karde |
Dipsacus pilosus | Behaarte Karde |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen |
Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen |
Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen |
Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen |
Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen |
Eupatorium cannabinum | Gewöhnlicher Wasserdost |
Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch |
Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch |
Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern |
Galium album | Weißes Labkraut |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel |
Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel |
Geum rivale | Bach-Nelkenwurz |
Geum urbanum | Echte Nelkenwurz |
Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann |
Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut |
Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau |
Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut |
Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut |
Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut |
Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut |
Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut |
Hypericum hirsutum | Behaartes Hartheu |
Hypericum perforatum | Tüpfel-Hartheu |
Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut |
Knautia arvensis | Wiesen-Witwenblume |
Lamium album | Weiße Taubnessel |
Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel |
Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse |
Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse |
Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse |
Leontodon autumnalis | Herbstlöwenzahn |
Leontodon saxatilis | Nickender Löwenzahn |
Leucanthemum ircutianum | Wiesen-Margerite |
Leucanthemum vulgare | Frühe Margerite |
Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee |
Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Lysimachia vulgaris | Gewöhnlicher Gilbweiderich |
Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich |
Malva alcea | Spitzblatt-Malve |
Malva moschata | Moschus-Malve |
Malva sylvestris | Wilde Malve |
Medicago falcata | Sichel-Luzerne |
Medicago sativa | Luzerne |
Melilotus albus | Weißer Steinklee |
Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht |
Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette |
Ononis repens | Kriechende Hauhechel |
Onopordum acanthium | Gewöhnliche Eselsdistel |
Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost |
Ornithogalum umbellatum | Dolden-Milchstern |
Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak |
Petasites hybridus | Gewöhnliche Pestwurz |
Picris hieracioides | Gewöhnliches Bitterkraut |
Pimpinella major | Große Pimpinelle |
Pimpinella saxifraga | Kleine Pimpinelle |
Potentilla anserina | Gänse-Fingerkraut |
Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut |
Potentilla erecta | Blutwurz |
Potentilla recta | Aufrechtes Fingerkraut |
Potentilla reptans | Kriechendes Fingerkraut |
Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle |
Reseda luteola | Färber-Wau |
Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut |
Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose |
Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz |
Securigera varia | Bunte Beilwicke |
Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer |
Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer |
Silene dioica | Rote Lichtnelke |
Silene latifolia | Breitblättrige Lichtnelke |
Silene nutans | Nickendes Leimkraut |
Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut |
Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute |
Stachys sylvatica | Wald-Ziest |
Stellaria aquatica | Wasser-Sternmiere |
Stellaria graminea | Gras-Sternmiere |
Tanacetum vulgare | Rainfarn |
Teucrium scorodonia | Salbei-Gamander |
Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart |
Trifolium medium | Zickzack-Klee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium repens | Weißklee |
Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze |
Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze |
Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze |
Verbascum phlomoides | Windblumen-Königskerze |
Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze |
Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis |
Veronica officinalis | Echter Ehrenpreis |
Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke |
Vicia cracca | Vogel-Wicke |
Vicia sepium | Zaun-Wicke |
Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke |
Vincetoxicum hirundinaria | Weiße Schwalbenwurz |
Viola hirta | Behaartes Veilchen |
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.
- **)
- Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 30. November 2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 5 GAPDZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 |
aktuell vorher | 08.12.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 |
aktuell vorher | 02.12.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 |
aktuell | vor 02.12.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GAPDZV Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation (vom 02.12.2022)
... eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt. (2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, ... begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt. (2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen ... Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um ...
§ 28 GAPDZV Anwendungsbestimmungen (vom 09.02.2024)
... 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ...
Anlage 4 GAPDZV (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen (vom 08.12.2023)
... Euro 300 Euro 300 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des ... Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann ... des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen ... wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. ... Euro 200 Euro 200 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen ... wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen ... wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. ... Euro 50 Euro 50 Euro Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten ... Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 ... oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird ... Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. 7. ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 18 GAPKondV Fruchtwechsel auf Ackerland (vom 17.12.2022)
... des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend. (2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der ...
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 13 GAPInVeKoSV Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen (vom 17.05.2024)
... und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung , c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die ... am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe, f) § 20 Absatz 1 Nummer 3 ... voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die ...
Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
§ 3 2. GAPAusnV Berücksichtigung bei Öko-Regelungen
... und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des ... Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ... Satz 1 nach der Tabelle durch folgende Sätze ersetzt: „Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des ... Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann ... Angabe „110 Euro" jeweils durch die Angabe „150 Euro" ersetzt. 8. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... die Angabe „30 Euro" durch die Angabe „45 Euro" ersetzt. 10. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... mindestens bis zum" eingefügt. f) In Anhang 1 zu Anlage 5 wird in der Tabelle zu Gruppe A die Zeile zu Cuscuta europaea gestrichen. ...
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