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Anlage 5 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 5 (zu den §§ 16 und 17) Frühe Sommerkulturen
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt:
- 1.
- Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
- 2.
- Leguminosen ohne Sojabohnen,
- 3.
- Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von Anlage 5 GAPKondV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
aktuell vorher | 17.12.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 09.12.2022 BGBl. I S. 2273 |
aktuell | vor 17.12.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 GAPKondV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GAPKondV Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (vom 01.01.2025)
... der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte ... der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt. ...
§ 17 GAPKondV Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (vom 01.01.2025)
... zulassen, 2. Ackerland, auf dem im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 von der Ernte der Hauptkultur bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV
... b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt: „ Anlage 5 Frühe Sommerkulturen" „Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten ... 2. Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November ... b) In der Fußnote 2 wird der Satz 3 aufgehoben. 13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt: „Anlage 5 (zu § 17) Frühe ... 3 aufgehoben. 13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt: „ Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen Frühe Sommerkulturen, soweit deren ...
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