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Anlage 5
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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013
BGBl. I S. 4280
(
Nr. 74
); zuletzt geändert durch
Artikel 12
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 4
←
→
Anlage 6
Anlage 5 (zu §
1
Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 4
←
→
Anlage 6
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Zitierungen von
Anlage 5 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
5
...
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