Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 106 ff)
interne Verweise§ 3 TiefbauBAusbV Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne ... 4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D oder Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie 5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D. (2) ... Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (7) Gegenstand der ... (8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit ... liegen, die Abweichung erfordern. (9) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so ...
§ 11 TiefbauBAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ... Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen ... in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12; 5. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: a) im ... 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen ... im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen ... im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12. (7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf ...
§ 14 TiefbauBAusbV Inhalt ... sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, ... Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 17 TiefbauBAusbV Inhalt ... sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 77 TiefbauBAusbV Inhalt des Teiles 1 ... Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ... Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 79 TiefbauBAusbV Inhalt des Teiles 2 ... und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in der Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ... Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
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