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Anlage 6 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 6 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... (5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. (6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, vermerkt ...
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