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Anlage 7 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
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- Anm.
- d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidiert:
- a)
- In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB" durch die Wörter „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt.
- b)
- In Gestaltungshinweis 7c wird im Unterabsatz im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers" das Wort „geliefert" durch das Wort „gebracht" ersetzt.
Frühere Fassungen von Anlage 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 07.11.2023)
... und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, ... und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Anhang VDLRÄndG zu Artikel 2 Nummer 5
... 6 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Anlage 2 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 7)
... 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1942
Berichtigung *) FernAbsÄndGBer
... eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften ...
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 2 BGBEGuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Angabe „§ 357a" durch die Angabe „§ 357b" ersetzt. 10. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)
... eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf ... eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften ... „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen." 5. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Gestaltungshinweis 2 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 FinDLRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwendet werden." 4. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche ...
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 2 VDLRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf ... eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften ... durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt. 5. Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 6 " ersetzt. cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz ... 1 Nummer 5" ersetzt. c) In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6 " durch die Angabe „Anlage 7" ersetzt. d) In § 10 Absatz 2 wird ... § 360" eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6 " durch die Angabe „Anlage 7" und die Angabe „§ 359a Absatz 1" ... seine Anpassung sowie" eingefügt. 10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6. 11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche ... 10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6. 11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 2 WohnImmoKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, ... gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, ... 6 erhält die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 7. Die Anlage 7 erhält die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 8. Anlage 8 ...
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