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Anlage 7 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)
Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
siehe BGBl. I 2003 S. 2581
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Zitierungen von Anlage 7 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 EuWO Abschluß des Wählerverzeichnisses
... Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ...
§ 81 EuWO Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (vom 25.05.2018)
... (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7 , 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung ...
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