Anlage 7 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 77,93 Euro 77,06 Euro 87,72 Euro 85,22 Euro



Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von Anlage 7 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 7 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GAPDZV Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
... Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt. (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Artikel 1 4. GAPDZVÄndV
... Euro 37,89 Euro". 15. In Anlage 7 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
...  Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden Anlage 7 Vorschriften der sozialen Konditionalität". 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 ... im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind die in Anlage 7 genannten Regelungen." 19. Das bisherige Kapitel 3 wird Kapitel 4 und dessen ... Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt" ersetzt. 36. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 22) Vorschriften der sozialen ... Zeitpunkt" ersetzt. 36. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „ Anlage 7 (zu § 22) Vorschriften der sozialen Konditionalität  ...


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