Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 7 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |

Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*



Tabelle 1

Ordnungs-
nummer
MessgeräteartEichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben
1.Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur
Längen- oder Flächenbestimmung
 
1.1verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber nicht befristet
1.2Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während
einer Vorschubbewegung bestimmen
nicht befristet
1.3Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern
anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)
1
2.Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
2.1Gewichtstücke 
2.1.1Gewichtstücke 4
2.2Nichtselbsttätige Waagen  
2.2.1nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit
Ausnahme der Baustoffwaagen
3
2.2.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als
350 Kilogramm
4
2.2.4Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen
und Waagen nach Nummer 2.2.5
4
2.2.5Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge-
stellt sind
nicht befristet
2.2.6Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-
gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird
4
2.2.8Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3Selbsttätige Waagen  
2.3.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher Füllmenge verwendet werden
1
2.3.3selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr 3
2.3.4(aufgehoben)  
3.Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur  
3.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
oder Ölfrüchten
nicht befristet
3.3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und
die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in
zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden
6
4.Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
4.1Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind,
der Klassen 0,1 bis 0,6
1
5.Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
5.1Hohlmaße für flüssige Messgüter  
5.1.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
5.1.2Ausschankmaßenicht befristet
5.1.3Transport-Messbehälter9
5.1.4Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5Metallfässer8
5.1.6Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe
Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-
ummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-
halten
nicht befristet
5.2Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter  
5.2.1Messbehälternicht befristet
5.3Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand  
5.3.1Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den
Nummern 5.3.2 und 5.3.3
3
5.3.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum
und die Maßraumeinstellung einsehbar sind
nicht befristet
5.3.3Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind nicht befristet
5.3.4Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num-
mer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören
12
5.3.5Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono-
polrecht
nicht befristet
5.3.6Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän-
dige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach
einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit
voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist
nicht befristet
5.3.7Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser  
5.4.1Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa•s im Messzustand 4
5.4.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5Messgeräte für strömendes Wasser  
5.5.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus-
nahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5
6
5.5.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
5.5.4Kondensatwasserzähler8
5.5.5Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert-
geber an Wasserzählern
nicht befristet
5.6Messgeräte für strömende Gase  
5.6.1Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2
bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist
5
5.6.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie
Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne
Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-
fluss von mindestens 1.600 m³/h
8
5.6.3Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner
25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler
12
5.6.4Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis
1.600 m³/h
16
5.6.5Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h
16
5.6.6Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1.600 m³/h sowie
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von 16.000 m³/h und größer
nicht befristet
5.6.7Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-
zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-
zähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter
der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine
Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen
gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen
nicht befristet
5.6.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck-
messung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-
ter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer
staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder
Verschmutzungen aufweisen
4
5.6.9Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber-
geräte und der Schalteinrichtungen
5
5.6.11elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
zeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
5.6.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-
tät
 
6.1Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-
nahme der Zähler nach Nummer 6.2
16
6.2Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische
Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-
richtungen für Elektrizitätszähler
12
6.3Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-
riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
6.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
elektronischem Messwerk
8
6.6Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
6.7Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.88
6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3
des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter
zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1
Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway
nicht befristet

7.Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
 
7.1Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-
betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
8.Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-
zentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
 
8.1Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus
Glas hergestellt sind
nicht befristet
8.2hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei
denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind
nicht befristet
9.Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als
Flüssigkeiten
 
9.1Getreideprober4
9.2Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei
denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-
folgt
1
9.3Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die
messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind
nicht befristet
9.5Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör-
pern (Choirometer)
1
10.Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
 
10.1Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig-
keitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-
igkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-
gen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-
zeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden
nicht befristet
11.Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen  
12.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr  
12.1Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs
1
12.2mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13.Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung  
13.1Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer
radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-
tektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-
scheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend
der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-
tens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs
Jahre aufbewahrt
6
13.2Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer
Dosimetriestelle verwendet werden
nicht befristet


*
Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.





 

Frühere Fassungen von Anlage 7 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
aktuell vorher 03.11.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
aktuell vorher 08.05.2019Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
vom 30.04.2019 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 16.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
aktuellvor 16.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MessEV Eichfrist
... beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist 1. in Anlage 7 oder 2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung .  ... zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ...  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung .  ... zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ...  ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung .  ... zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ...  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... durch die Wörter „des Messwertes" ersetzt. 11. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in der Spalte ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 3 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet." 5. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Artikel 1 4. MessEVÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. 4. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 5.5.3, 5.6.11, 6.3, 6.7 und 7.3 werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... II" durch die Wörter „den Anhängen I und II" ersetzt. 25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden in der Spalte ...