Tools:
Update via:
Anlage 7a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
- 1.
- Allgemeines
- 2.
- Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
- 3.
- Schulungsstoff
- 3.1
- Theoretischer Schulungsstoff
- 3.1.1
- Straßenverkehrsvorschriften,
- 3.1.2
- Fahrzeugführer,
- 3.1.3
- Straße,
- 3.1.4
- Andere Verkehrsteilnehmer,
- 3.1.5
- Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
- 3.1.6
- Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
- 3.1.7
- Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
- 3.1.8
- Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
- 3.1.9
- Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
- 3.1.10
- Fahrzeugdynamik,
- 3.1.11
- Sicherheitskriterien,
- 3.1.12
- Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
- 3.1.13
- richtiges Beladen und
- 3.1.14
- Sicherheitszubehör.
- 3.2
- Praktischer Übungsstoff
- 3.2.1
- Beschleunigen,
- 3.2.2
- Verzögern,
- 3.2.3
- Wenden,
- 3.2.4
- Bremsen,
- 3.2.5
- Anhalteweg,
- 3.2.6
- Spurwechsel,
- 3.2.7
- Bremsen und Ausweichen,
- 3.2.8
- deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
- 3.2.9
- Abkuppeln und Ankuppeln und
- 3.2.10
- Einparken.
- 3.3
- Fahrpraktische Übungen
- 3.3.1
- Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- 3.3.2
- Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
- 3.3.3
- Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
- 4.
- Schulungsfahrzeuge
- a)
- einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
- b)
- einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
- c)
- einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
- 5.
- Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
- 6.
- Abschluss der Schulung
- 7.
- Muster *) einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
---
- *)
- In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Frühere Fassungen von Anlage 7a FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.01.2018 | Artikel 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.01.2018 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3 |
aktuell | vor 19.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7a FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a FeV Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (vom 19.01.2013)
... Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a . (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren ... 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a ...
Anlage 7a FeV (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung (vom 04.01.2018)
... der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der ... In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „( Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und ... die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „( Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ...
Zitat in folgenden Normen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 4 DV-FahrlG (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
... € Klassen € Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV €
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)". 2. § 6 wird wie folgt ... der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird." 12. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und ... „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt. 13. Anlage 8 Nummer III wird wie folgt ...
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. 7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_7a_FeV.htm