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Anlage 8 - Düngeverordnung (DüV)
Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.06.2017; FNA: 7820-15-3 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 02.06.2017; FNA: 7820-15-3 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 8 (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
- 2.
- Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
- 3.
- zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
- 4.
- Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle,
- 5.
- Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.
Zitierungen von Anlage 8 DüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 DüV Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
... der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist ...
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