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Anlage 8 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken



Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke


StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein320


Teil B: Energydrinks


StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Taurin4.000
Inosit200
Glucuronolacton2.400






 

Frühere Fassungen von Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 21.05.2012 BGBl. I S. 1201

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FrSaftErfrischGetrV Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012)
... koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe ...
§ 5 FrSaftErfrischGetrV Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen (vom 01.06.2012)
... Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt. (2) Ein Energydrink darf nur so ... darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten. § 5 Besondere Anforderungen an ... Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt. (2) Ein Energydrink darf nur so ... darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen ... (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)". 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen ... 1 bis 3)". 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen ...