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Anlage 8 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1016; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
Koffein | 320 |
Teil B: Energydrinks
Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
Taurin | 4.000 |
Inosit | 200 |
Glucuronolacton | 2.400 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 21.05.2012 BGBl. I S. 1201 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrSaftErfrischGetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FrSaftErfrischGetrV Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012)
... koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe ...
§ 5 FrSaftErfrischGetrV Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen (vom 01.06.2012)
... Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt. (2) Ein Energydrink darf nur so ... darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten. § 5 Besondere Anforderungen an ... Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt. (2) Ein Energydrink darf nur so ... darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen ... (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)". 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen ... 1 bis 3)". 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen ...
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