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Anlage 8 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert


Zeitraum

Rentenversicherung der Arbeiter

Rentenversicherung
der Angestellten

Arbeiter*) Arbeiterinnen**)
in der Gruppe

Angestellte
 12312männlichweiblich
1. 1. 1891-31. 12. 1899 IVIIIIIIIIIIIDB
1. 1. 1900-31. 12. 1906 IVIVIIIIIIIIIDC
1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC
1. 8. 1921-30. 9. 1921 VVIVIIIIII -
1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
1. 1. 1926-31. 12. 1927 VIVVIVIVCC
1. 1. 1928-31. 12. 1933 VIIVIVIVIVCC
1. 1. 1934-31. 12. 1938 VIVVIVIVCC
1. 1. 1939-28./30. 6. 1942 VIIVIVVIVDC
19422.124 1.824 1.500 1.428 1.176 2.604 1.776
19432.160 1.860 1.536 1.440 1.188 2.628 1.788
19442.160 1.860 1.548 1.452 1.200 2.604 1.764
19451.872 1.608 1.368 1.272 1.068 2.028 1.368
19461.992 1.716 1.452 1.308 1.1162.016 1.332
19472.088 1.788 1.536 1.344 1.152 2.088 1.380
19482.424 2.076 1.776 1.584 1.344 2.544 1.668
19492.916 2.508 2.124 1.896 1.620 3.264 2.136
19502.976 2.556 2.124 1.992 1.668 3.612 2.604
19513.396 2.916 2.412 2.280 1.908 4.092 2.940
19523.672 3.156 2.592 2.460 2.052 4.380 3.156
19533.828 3.300 2.688 2.568 2.100 4.584 3.324
19543.972 3.420 2.772 2.664 2.148 4.740 3.456
19554.308 3.708 2.976 2.844 2.328 4.848 3.528
19564.596 3.948 3.144 3.048 2.484 5.124 3.744


Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
1. 1. 1891-31.12. 1899 IVII
1. 1. 1900-31.12. 1906 IVIII
1. 1. 1907-31. 12. 1912 VIII



*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter

**) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der
Arbeiter
Gruppe 1 Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten
unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u. a.:
Landwirtschaftsmeister
Melkermeister und Alleinmelker
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkerei-
faches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Handwerksmeister
Haumeister

Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre
oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallen-
den Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,
die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen
bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte
und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt
werden
Hierzu gehören u. a.:
Gehilfin
Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Spezialarbeiterin
Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als
sechsjähriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger
Berufserfahrung
Gruppe 2

Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder
mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden
Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,
die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen
bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte
und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des
Brennerei- und Molkereifaches, Gärtner-, Kellerei-
und Weinbauberufe
Vorarbeiter einschließlich „Baumeister"
Treckerfahrer (früher Gespannführer)
Kraftfahrer
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als
sechsjähriger Berufserfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter
Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufs-
erfahrung
Gruppe 2

Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be-
wertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen
Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 ein-
zustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufs-
erfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiterin
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechs-
jähriger Berufserfahrung
ungelernte Waldarbeiterin
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be-
wertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen
Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2
einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufs-
erfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger
Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter




 

Zitierungen von Anlage 8 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 259 SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
... aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8 , für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht ...