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Anlage 8 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20 | |
einschließlich: | Nieder Neuendorfer See Spandauer Havel |
mit: | Tegeler See |
Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40 | |
einschließlich: | Pichelsdorfer Havel |
mit: | Großem Wannsee |
Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10) | |
einschließlich: | Untere Spree Berliner Spree Treptower Spree |
mit: | Ruhlebener Altarm Rummelsburger See Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke" Langer See Großer Krampe Seddinsee Griebnitzsee Kleinmachnower See Stölpchensee Pohlesee Kleiner Wannsee |
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Zitierungen von Anlage 8 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SpFV Besondere Regelungen (vom 01.05.2024)
... Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. (3) Gegen Vorlage eines ...
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