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Anlage 8 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
- 2.
- Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
- 3.
- Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
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Zitierungen von Anlage 8 StrlSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 127 StrlSchG Messung der Radonkonzentration (vom 05.06.2021)
... Gebiet liegt, oder 2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von ...
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