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Anlage 9 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis
Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.
Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro |
Bereich Inhalation | | |
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |
a) als Einzelinhalation | 11,60 | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,80 | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,50 | |
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. | | |
2 | Radon-Inhalation | |
a) im Stollen | 14,90 | |
b) mittels Hauben | 18,20 | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | | |
3 | Physiotherapeutische Befundung und Berichte | |
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein- mal je Behandlungsfall | 16,50 | |
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per- son | 63,50 | |
4 | Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel- behandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten | 27,80 |
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten | 44,20 |
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten | 55,20 |
7 | Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 12,50 |
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 15,60 |
9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 83,50 |
10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | |
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 31,80 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 22,70 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 15,60 | |
11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten | 33,40 |
12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 19,20 |
13 | Bewegungsübungen | |
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 12,90 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 8,00 | |
14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 22,60 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 15,60 | |
15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag | 108,10 |
16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau- trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 52,40 |
17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 8,80 |
Bereich Massagen | | |
18 | Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile | |
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 20,30 | |
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 24,40 | |
19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | |
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 33,80 | |
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 50,60 | |
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 67,50 | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ- polsterbinden) sind daneben beihilfefähig | 21,50 | |
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 31,70 |
Bereich Palliativversorgung | | |
21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten | 66,00 |
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | | |
22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten | 13,60 |
23 | Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango- Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 15,60 | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur- fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung | 36,20 | |
c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur- fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung | 47,80 | |
24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70 |
25 | Kaltpackung (Teilpackung) | |
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 10,20 | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 20,30 | |
26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10 |
27 | Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz | 6,10 |
28 | Trockenpackung | 4,10 |
29 | Guss | |
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 4,10 | |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 6,10 | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 5,40 | |
30 | An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) | 16,20 | |
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) | 26,40 | |
31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 12,10 | |
b) Vollbad | 17,60 | |
32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10 |
33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 43,30 | |
b) Vollbad | 52,70 | |
34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |
a) Teilbad | 37,90 | |
b) Vollbad | 43,30 | |
35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach- fetten und der erforderlichen Nachruhe | 43,30 |
36 | Medizinische Bäder mit Zusatz | |
a) Hand- oder Fußbad | 8,80 | |
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,60 | |
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40 | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 4,10 | |
37 | Gashaltige Bäder | |
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 26,10 | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,70 | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach- ruhe | 27,70 | |
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40 | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 4,10 | |
38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. | |
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | | |
39 | Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten | 12,90 |
40 | Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 7,50 |
41 | Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 13,80 |
Bereich Elektrotherapie | | |
42 | Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 8,20 |
43 | Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten | 17,60 |
44 | Iontophorese | 8,20 |
45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 14,90 |
46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 29,00 |
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | | |
47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs- erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst- diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten | 111,20 |
48 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender- jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs- diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten | 55,60 |
49 | Bericht an die verordnende Person | 6,20 |
50 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 111,20 |
51 | Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen | |
a) Richtwert: 30 Minuten | 49,40 | |
b) Richtwert: 45 Minuten | 68,00 | |
c) Richtwert: 60 Minuten | 86,50 | |
52 | Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil- nehmerin oder Teilnehmer | |
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 61,20 | |
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 34,60 | |
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 111,20 | |
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 56,10 | |
Bereich Ergotherapie | | |
53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs- planung, einmal je Behandlungsfall | 41,80 |
54 | Einzelbehandlung | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 45,20 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 60,90 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten | 76,20 | |
55 | Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten | 135,60 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten | 182,60 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten | 152,40 | |
56 | Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten | 35,90 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil- nehmer, Richtwert: 60 Minuten | 48,70 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 75 Minuten | 60,30 | |
57 | Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten | 16,50 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil- nehmer, Richtwert: 60 Minuten | 21,40 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 105 Minuten | 39,30 | |
58 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 50,10 |
59 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten | 152,40 |
60 | Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten | 39,40 |
61 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten | 21,40 |
Bereich Podologie | | |
62 | Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten | 34,20 |
63 | Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten | 49,20 |
64 | Podologische Befundung, je Behandlung | 3,40 |
65 | Erst- und Eingangsbefundung | |
a) Erstbefundung (klein), Richtwert: 20 Minuten | 27,20 | |
b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr, Richtwert: 45 Minuten | 54,50 | |
c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer Richtwert: 20 Minuten | 21,90 | |
66 | Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person | 16,40 |
67 | Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 96,40 |
68 | Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 52,80 |
69 | Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 48,30 |
70 | Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange | 92,00 |
71 | Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange | 52,60 |
72 | Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit | 16,80 |
73 | Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange | 25,20 |
Bereich Ernährungstherapie | | |
74 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall Richtwert: 30 Minuten | 38,70 |
75 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall Richtwert: 60 Minuten | 77,40 |
76 | Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten | 63,40 |
77 | Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei | 63,40 |
78 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 38,70 |
79 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 77,40 |
80 | Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 77,40 |
81 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 27,10 |
82 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 54,20 |
Bereich Sonstiges | | |
83 | Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. | 22,40 |
84 | Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal | 14,70 |
85 | Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. | 22,40 |
86 | Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person | 1,40 |
Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie
- 1.
- Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
- a)
- Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- aa)
- nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
- bb)
- Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- cc)
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- dd)
- instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
- ee)
- lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
- b)
- Operationen am Skelettsystem bei
- aa)
- posttraumatischen Osteosynthesen,
- bb)
- Osteotomien der großen Röhrenknochen,
- c)
- prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
- aa)
- Schulterprothesen,
- bb)
- Knieendoprothesen,
- cc)
- Hüftendoprothesen,
- d)
- operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
- aa)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
- bb)
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
- aaa)
- operativ versorgter Bankard-Läsion,
- bbb)
- Rotatorenmanschettenruptur,
- ccc)
- schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
- ddd)
- Impingement-Syndrom,
- eee)
- Schultergelenkluxation,
- fff)
- tendinosis calcarea,
- ggg)
- periathritis humero-scapularis,
- cc)
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
- dd)
- Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),
- e)
- Amputationen.
- a)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- b)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- c)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- d)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".
- 2.
- Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
- 3.
- Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
- a)
- Krankengymnastische Einzeltherapie,
- b)
- Physikalische Therapie,
- c)
- MAT.
- 4.
- Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
- 5.
- Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie
- 1.
- Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
- a)
- das Training verordnet wird von
- aa)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- bb)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- cc)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- dd)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",
- b)
- Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
- c)
- jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
- 2.
- Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
- 3.
- Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
- a)
- Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
- b)
- Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
- 4.
- Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
- 5.
- Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4 Palliativversorgung
- 1.
- Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
- 2.
- Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
- a)
- passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
- b)
- aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,
- c)
- atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
- d)
- spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
- e)
- schlaffen Lähmungen,
- f)
- abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
- g)
- Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
- h)
- funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
- i)
- unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
- 3.
- Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
- a)
- Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
- b)
- Wahrnehmungsschulung,
- c)
- Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
- d)
- dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
- e)
- angepasstes, gerätegestütztes Training,
- f)
- Anwendung entstauender Techniken,
- g)
- Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
- h)
- ergänzende Beratung,
- i)
- Begleitung in der letzten Lebensphase,
- j)
- Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
- k)
- Hilfsmittelversorgung,
- l)
- interdisziplinäre Absprachen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von Anlage 9 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell vorher | 20.09.2012 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
aktuell | vor 20.09.2012 | Urfassung |
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Zitierungen von Anlage 9 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BBhV Heilmittel (vom 01.04.2024)
... Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der ... und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und ... beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter ... Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig. (3) Ist bei einer stationären ...
Anlage 1 BBhV (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen (vom 01.04.2024)
... Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 12. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten ...
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Anhang 1 8. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 51
... Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten ... die Gründe müssen dabei in der Person liegen. Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... eingefügt und wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ Anlage 9 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ Anlage 9 " ersetzt. 16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere ... 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro" durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt. 27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ... 2 wird wie folgt gefasst: „Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig." gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12. 47. ... c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11. 51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 52. Anlage ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ... 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 9 " und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 10" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. 56. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig. (3) Ist bei einer stationären ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und ... Nummer 3 wird Nummer 4. 54. Die Anlagen 4 bis 6 werden aufgehoben. 55. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: ...
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