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Anlage 9 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 4301)




 

Zitierungen von Anlage 9 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 NotSan-APrV Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 23.04.2016)
... die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich ...