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Anlage 9 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Anlage 9 Hauerarbeiten


Anlage 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind

I. Hauerarbeiten:


1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale


Übliche Bezeichnung:Erforderliche Merkmale der Beschäftigung
AbdämmerBohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
AbteilungssteigerNummer 8
Anlernhauer 
Anschläger unter TageAuffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
AufsichtshauerNummern 1, 3 und 4
Ausbildungshauerüberwiegender Einsatz unter Tage
Ausbildungssteigerüberwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
BandverlegerNummern 1 und 3
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
Berauberim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Betriebsführer unter TageNummer 8
BlaserNummern 1 und 3
Blindschachtreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
BohrerNummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
BohrmeisterNummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
DrittelführerNummern 1, 3 und 4
ElektrohauerNummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
ElektrosteigerNummer 8
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
FahrhauerNummern 1, 3 und 4; 8
FahrsteigerNummer 8
Firstankernaglerim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Firstankerrauberim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
GedingeschlepperNummern 1 und 3
GrubensteigerNummer 8
HauerNummern 1, 3 und 4
KastlerRaub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2
KnappeNummern 1 und 3
KohlenstoßtränkerNummern 1, 3 und 4
LehrhauerNummern 1 und 3
MaschinenhauerNummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
MaschinensteigerNummer 8
Maurerin knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Meister im Elektro- oderim Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6
Maschinenbetrieboder beim Streckenvortrieb
Meisterhauerüberwiegender Einsatz unter Tage
Neubergmann 
Obersteiger unter TageNummer 8
Partiemann 
PfeilerrückerNummern 1 und 3
RauberNummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten
ReviersteigerNummer 8
RohrlegerNummern 1 und 3
RutschenverlegerNummern 1 und 3
Rolllochmaurerim Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Rutschenmeister 
Schachthauerständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
SchachtsteigerNummer 8
Schießmeister 
Schießsteigerüberwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten
Schrapperfahrerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
Stapelreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
Stempelwart 
Stückenschießerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
UmsetzerNummern 1 und 3
Vermessungssteigerüberwiegend unter Tage
VersetzerNummern 1 und 3
Wettermannim Pech- oder Steinkohlenbergbau
Wettersteigerim Pech- oder Steinkohlenbergbau
ohne Bezeichnung:ständige Reparaturarbeiten im Schacht; ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2; Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2; Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2; Erweitern von Strecken und Nummer 2; Nachreißarbeiten und Nummer 2


Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.

2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale


1.
Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),

2.
Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,

3.
Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,

4.
Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,

5.
Beschäftigung im Abbau,

6.
Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,

7.
Beschäftigung bei der Entgasung,

8.
tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.

II. Gleichgestellte Arbeiten:


Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter

1.
vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,

2.
der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,

3.
Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,

4.
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.



 

Zitierungen von Anlage 9 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 238 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vom 01.07.2020)
... Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund ...
§ 239 SGB VI Knappschaftsausgleichsleistung (vom 01.01.2023)
... erfüllt haben und a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten ...
§ 242 SGB VI Rente für Bergleute (vom 01.07.2020)
... Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund ...