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Anlage 9 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Anlage 9 Hauerarbeiten
Anlage 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind
Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
I. Hauerarbeiten:
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
Übliche Bezeichnung: | Erforderliche Merkmale der Beschäftigung |
Abdämmer | Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar |
Abteilungssteiger | Nummer 8 |
Anlernhauer | |
Anschläger unter Tage | Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1 |
Aufsichtshauer | Nummern 1, 3 und 4 |
Ausbildungshauer | überwiegender Einsatz unter Tage |
Ausbildungssteiger | überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung |
Bandverleger | Nummern 1 und 3 |
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen | Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3 |
Berauber | im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4 |
Betriebsführer unter Tage | Nummer 8 |
Blaser | Nummern 1 und 3 |
Blindschachtreparaturhauer | ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4 |
Bohrer | Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3 |
Bohrmeister | Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7 |
Drittelführer | Nummern 1, 3 und 4 |
Elektrohauer | Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb |
Elektrosteiger | Nummer 8 |
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen | Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3 |
Fahrhauer | Nummern 1, 3 und 4; 8 |
Fahrsteiger | Nummer 8 |
Firstankernagler | im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau |
Firstankerrauber | im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau |
Gedingeschlepper | Nummern 1 und 3 |
Grubensteiger | Nummer 8 |
Hauer | Nummern 1, 3 und 4 |
Kastler | Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2 |
Knappe | Nummern 1 und 3 |
Kohlenstoßtränker | Nummern 1, 3 und 4 |
Lehrhauer | Nummern 1 und 3 |
Maschinenhauer | Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb |
Maschinensteiger | Nummer 8 |
Maurer | in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1 |
Meister im Elektro- oder | im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 |
Maschinenbetrieb | oder beim Streckenvortrieb |
Meisterhauer | überwiegender Einsatz unter Tage |
Neubergmann | |
Obersteiger unter Tage | Nummer 8 |
Partiemann | |
Pfeilerrücker | Nummern 1 und 3 |
Rauber | Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten |
Reviersteiger | Nummer 8 |
Rohrleger | Nummern 1 und 3 |
Rutschenverleger | Nummern 1 und 3 |
Rolllochmaurer | im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1 |
Rutschenmeister | |
Schachthauer | ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4 |
Schachtsteiger | Nummer 8 |
Schießmeister | |
Schießsteiger | überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten |
Schrapperfahrer | im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1 |
Stapelreparaturhauer | ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4 |
Stempelwart | |
Stückenschießer | im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4 |
Umsetzer | Nummern 1 und 3 |
Vermessungssteiger | überwiegend unter Tage |
Versetzer | Nummern 1 und 3 |
Wettermann | im Pech- oder Steinkohlenbergbau |
Wettersteiger | im Pech- oder Steinkohlenbergbau |
ohne Bezeichnung: | ständige Reparaturarbeiten im Schacht; ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2; Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2; Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2; Erweitern von Strecken und Nummer 2; Nachreißarbeiten und Nummer 2 |
Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
- 1.
- Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
- 2.
- Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
- 3.
- Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
- 4.
- Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
- 5.
- Beschäftigung im Abbau,
- 6.
- Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
- 7.
- Beschäftigung bei der Entgasung,
- 8.
- tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
- 1.
- vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
- 2.
- der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
- 3.
- Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
- 4.
- bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.
Zitierungen von Anlage 9 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 238 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vom 01.07.2020)
... Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund ...
§ 239 SGB VI Knappschaftsausgleichsleistung (vom 01.01.2023)
... erfüllt haben und a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten ...
§ 242 SGB VI Rente für Bergleute (vom 01.07.2020)
... Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund ...
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