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Anlage - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 202-5-3 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 18.07.2018; FNA: 202-5-3 Verwaltungsgebühren
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | | |
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung | 88 |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 67 |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge; Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt. | |
1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 |
1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 |
1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 |
1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 67 |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 106 |
1006 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Ände- rung des Zeitraums | 257 |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | | |
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungs- nachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigun- gen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner- kennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) | 25 bis 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung | 40 bis 115 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch- stabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungs- verordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung | 1.500 bis 4.320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 | 300 bis 1.300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung | 12,50 bis 37,50 |
2006 | Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute- Befähigungsverordnung | 54 |
2007 | Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz | 137 bis 1.099 |
III. Schiffsvermessung | | |
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) | 234 |
3004 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 |
3005 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800 |
3006 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 |
3007 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 829 |
3008 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 414 |
3009 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 175 |
3010 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumver- messung) | 530 |
3011 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließ- lich Längenvermessung) | 117 |
3012 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) | 175 |
3013 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Num- mer 3109) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 133 |
3014 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 117 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | | |
Vorbemerkungen 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten. 2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. 3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung. | | |
4001 | Gerätekategorie A | 100 bis 1.000 |
4002 | Gerätekategorie B | 1.000 bis 2.500 |
4003 | Gerätekategorie C | 2.500 bis 6.000 |
4004 | Gerätekategorie D | 6.000 bis 10.000 |
4005 | Gerätekategorie E | 8.000 bis 14.000 |
4006 | Gerätekategorie F | 14.000 bis 40.000 |
4007 | Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen | 353 |
4008 | Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten | nach Zeitaufwand |
4009 | Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006: Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten) | 13.000 |
4010 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand |
4011 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) | nach Zeitaufwand |
4012 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durch- führen | nach Zeitaufwand |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | | |
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 129.320 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für aner- kannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 83.875 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für aner- kannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate | 4.100 bis 50.000 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Be- handlungssystem | 500 bis 30.000 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungs- system | 538 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung | 10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002 |
Vl. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | | |
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.000 bis 4.000 |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 620 bis 1.280 |
6003 | Änderung der Genehmigung | 164 |
6004 | Genehmigung der Errichtung einer Leitung | 80.000 bis 160.000 |
6005 | Genehmigung des Betriebes einer Leitung | 9.600 bis 19.900 |
6006 | Untersagung von Tätigkeiten | 515 bis 1.100 |
6007 | Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels | 80.000 bis 160.000 |
6008 | Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels | 9.600 bis 19.800 |
6009 | Änderung der Genehmigung | 1.235 bis 2.035 Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. |
6010 | Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmun- gen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder geson- dert angeordnet sind | 700 bis 1.500 |
6011 | Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels | 9.600 bis 19.800 |
Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen | | |
6012 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 125.000 bis 259.000 |
6012.1 | Windenergieanlagen: Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See- Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz | 192.970 + (L x 4.300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens 5.192.970 |
L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilo- watt gerundet) | ||
4.300 = h Jahreslauf- leistung | ||
25 = Jahre Gesamt- laufzeit | ||
0,035 = Ct/kWh Strompreis | ||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
6012.2 | Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore- anbindungsleitungen): Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See- Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz | 192.970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens 1.697.970 |
I = Investitions- summe des Netzanbindungs- systems, sollte kein ausreichen- der Nachweis der Investitions- summe erfolgen, kann das BSH diese schätzen | ||
Z = geltender Eigen- kapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Fest- legung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolg- ten Festsetzung) 4 Prozent | ||
6013 | Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie- auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28.000 bis 58.000 |
6014 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2 (erste Teilgebühr) |
6015 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrich- tung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28.000 bis 58.000 |
6016 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 9.000 bis 13.500 |
6017 | Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagen- gesetz | 9.000 bis 17.100 |
6018 | Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 44.000 bis 90.000 |
6019 | Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 7.800 bis 16.400 |
6020 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmi- gung | 5.000 bis 11.900 |
6021 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 5.000 bis 11.900 |
6022 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz | 244 |
6023 | Änderung der Genehmigung | 109 |
6024 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 510 bis 850 |
6025 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes | 900 bis 2.400 |
VII. Haftungsbescheinigungen | | |
7001 | Ausstellung von Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118 |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | | |
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 200 bis 600 |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 1.011 |
8003 | Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 300 bis 2.600 |
8004 | Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 bis 1.000 |
8005 | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 292 |
8006 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 107 |
8007 | Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfun- gen für das ISSC | 58 |
8008 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) | 94 |
8009 | Befreiung von der Meldepflicht | 357 |
8010 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 5.000 bis 10.240 |
8011 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) | 4.000 bis 8.000 |
8012 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) | 1.500 bis 4.000 |
8013 | Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS | 120 |
8014 | Anlassbezogene Sonderbescheinigungen | 100 bis 600 |
8015 | PDOS Prüfung und Genehmigung | 200 bis 600 |
8016 | Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC); Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. | 530 bis 2.525 |
IX. Marktüberwachung | | |
9001 | Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 4.200 bis 12.200 Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. |
9002 | Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 2.000 bis 6.000 (zuzüglich Auslagen) Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. |
9003 | Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) | 75 bis 400 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9004 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen | 840 bis 1.740 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9005 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter | 1.200 bis 2.500 (Leistungen externer Prüfllabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9006 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH | Gebühr nach Nummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie (Kosten für die Beschaffung der ge- prüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9007 | Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten | 70 bis 530 |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | | |
10001 | Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverord- nung | 403 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand |
10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhal- tensverordnung | 135 bis 500 |
10005 | Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand |
10006 | Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 6.340 bis 13.170 |
XI. Besondere Fälle | | |
11001 | Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 50 bis 350 |
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung V. v. 21. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 49 m.W.v. 25. Februar 2023
Frühere Fassungen von Anlage BSHGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.02.2023 | Artikel 3 Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung vom 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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