Anlage - Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)

V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage (zu § 2 Absatz 5)


Anlage hat 1 frühere Fassung

Bei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner

 BezeichnerErläuterung
1.DatumAnkunftDatum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)
2.DatumAbreiseDatum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)
3.Familiennamevollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils
durch Leerzeichen getrennt
4.Vornamensämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
5.GeburtsdatumGeburtsdatum (JJJJMMTT)
6.Staatsangehoerigkeitensämtliche Staatsangehörigkeiten
7.Anschriftbestehend aus
a) Staat, in dem sich der Wohnort befindet
b) Postleitzahl des Wohnorts
c) Wohnortbezeichnung
d) sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort
e) Straßenbezeichnung
f) Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder
Zusatzziffern
g) sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift
8. AnzahlAngehoerigeAnzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesmeldegesetzes
9.AnzahlMitreisendeAnzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2
Satz 3 des Bundesmeldegesetzes
10.StaatsangehoerigkeitMitreisendesämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften
11.SeriennummerPassSeriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatz-
papiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder
Nichtvorlage
12.Zahlungszuordnungsnummerbestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektroni-
schen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungs-
dienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert
13.Beherbergungsstaettebestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder
Einrichtung, die die Daten speichert



Text in der Fassung des Artikels 7 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von Anlage BeherbMeldV

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aktuell vorher 01.01.2025Artikel 7 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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