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Anlage - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen



Abschnitt 1 Anforderungen an den Betrieb

1.
1Geflügelhaltungen in Stalleinheiten oder in Ausläufen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. 2Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. 3In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen. 4Der Unternehmer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

2.
1Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu reinigen und zu desinfizieren. 2Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungsmittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. 3Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzuführen.

3.
Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion wiederbesetzt werden, es sei denn, ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko einer Infektion mit Salmonellen.

4.
Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbesetzt bleiben.

5.
1Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. 2Für Futter für Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.

6.
1Personen, die einen Stallbereich betreten, müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. 2Gerätschaften, die in einen Stallbereich verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.

7.
Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.

8.
Der Unternehmer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.

Abschnitt 2 Bauliche Anforderungen

1.
Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Versorgung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion sowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

2.
1Stallbereiche müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. 2Die Stallgebäude dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder, verbunden sein. 3Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert werden. 4Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindestens 10 Meter voneinander entfernt sind. 5Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Hühneraufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. 6In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen.

7Der Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

3.
1Jeder Hühnerzuchtbetrieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzuchtbetrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei muss mit einer Hygieneschleuse in jeder Herde ausgestattet sein. 2In jeder Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass sich das Personal vor dem Betreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln, Einmalschuhüberzieher beseitigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden können. 3Die Hygieneschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert werden kann. 4Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken mit Frischwasserversorgung und einen Abfluss oder eine Auffangmöglichkeit für Abwasser zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. 5Darüber hinaus müssen feste Vorrichtungen vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des Schuhwerks ermöglichen, die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.

4.
Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügelhaltung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.





 

Frühere Fassungen von Anlage GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Bekanntmachung der Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 58
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

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