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Anlage - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-145 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Gestalten von
immersiven Medien
mit Autorenwerkzeugen und
in Entwicklungsumgebungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Entwicklungsumgebungen entsprechend den
technischen und gestalterischen Vorgaben festlegen
und einrichten
b) Daten, insbesondere Bild-, Ton-, Animations- und 3D-
Modell-Daten, mit Autorenwerkzeugen und in
Entwicklungsumgebungen nach konzeptionellen
Vorgaben zusammenführen
c) virtuelle Umgebung entsprechend dem ausgewählten
immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben
gestalten
d) Audioverhalten und -positionen festlegen und
einbinden
e) Elemente der Benutzeroberfläche erstellen und
einbinden
f) virtuelle Kameras auswählen und einbinden
g) Beleuchtungskonzepte und visuelle Effekte mithilfe
von Lichtobjekten und Schattierungsmethoden
umsetzen
h) Interaktionen und Interaktions-Feedback mithilfe von
visuellen Skripten erstellen und einbinden
18  
i) Simulationen physikalischer Einflüsse mithilfe der
Entwicklungsumgebungen anwenden
j) Skripte anpassen und anwenden
k) immersive Anwendungen entsprechend dem
Evaluationskonzept prüfen und optimieren
l) Benutzerführung, Anleitungen und Aufgaben für
Nutzerinnen und Nutzer erstellen
m) immersive Anwendungen ausgeben und
Qualitätssicherung durchführen
 12
2 iteratives Entwickeln
von Prototypen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Konzeption und Gestaltung in elementaren
Prototypen umsetzen
b) Prototypen nach Vorgaben für das Benutzererlebnis
gestalten
c) Interaktionsdesigns in Prototypen umsetzen
6  
d) Evaluationskonzepte im Team entwickeln
e) Benutzeroberflächen gestalten und Inhalte nach
Strukturvorgaben einfügen
f) Tests von Prototypen durchführen und Testergebnisse
in die Weiterentwicklung einbringen
g) funktionale Prototypen in die Produktionsphase
überführen und iterativ weiterentwickeln
 10

3
Erfassen, Modellieren und
Aufbereiten von 3D-Daten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Daten übernehmen, konvertieren und für die
Weiterbearbeitung vorbereiten
b) 3D-Daten und -Hintergründe aus Objektdatenbanken
beziehen und nach konzeptionellen Vorgaben
aufbereiten
c) statische und bewegte reale Objekte sowie 2D- und
3D-Umgebungen mit verschiedenen Techniken
erfassen
d) grundlegende 3D-Modellierung und 3D-
Skulpturierung von Körpern vornehmen, 3D-Daten
und Dateiformate anwendungsbezogen evaluieren
und anpassen
12 
e) Modelle auf das UV-Koordinatensystem projizieren
f) Texturen aus Texturdatenbanken beziehen,
fotografisch generieren und manuell erstellen
g) Texturen für unterschiedliche Materialeigenschaften
erstellen, 3D-Strukturen mithilfe von Texturen
optimieren
h) 3D-Daten und Texturen für die Wiederverwendung
optimieren sowie dokumentieren und archivieren
 10
4Gestalten und Umsetzen
von Animationen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Objekte für die Animation vorbereiten
b) Animationstechniken nach konzeptionellen und
technischen Vorgaben auswählen, Animationen
erstellen und visuelle Effekte ergänzen
c) digitale Skelette erstellen und an 3D-Modelle binden
d) Animationsdaten auf die zu animierenden Objekte
anwenden
e) Animationen für die Wiederverwendung optimieren
sowie dokumentieren und archivieren
10  
5Durchführen von Bild- und
Tonaufnahmen in realen und
virtuellen Produktionen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bild- und Tonaufnahmegeräte auswählen und
einsetzen
b) Perspektiven, Bewegungen und Einstellungsgrößen
für Bild, Ton und Szene auswählen und einsetzen
c) Unterschiede von konventionellen und immersiven
Formaten berücksichtigen
d) konventionelle und immersive Formate aneinander
angleichen und Übergänge schaffen
e) Bild und Ton aufzeichnen, live übertragen und
anpassen
12  
6Gestalten von immersiven
Klangwelten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Audio-Direkt- und -Diffus-Signale aufnehmen
b) Audiodaten unter Berücksichtigung von
dramaturgischen Anforderungen übernehmen und für
die Weiterbearbeitung vorbereiten
c) Audiomaterial anlegen, arrangieren und eine
Mischung unter Berücksichtigung der
Gesamtkonzeption erstellen und nach
klangästhetischen Gesichtspunkten beurteilen und
anpassen
d) Audiodaten unter Berücksichtigung der technischen
Anforderungen für den weiteren Erstellungsprozess
zur Verfügung stellen
 10
7 Einrichten von
Netzwerktechnik und
Publikation für Betrieb und
Distribution
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Streaming-, Distributions- und Cloud-Lösungen
produktionsbezogen konfigurieren und anwenden
b) Projekte für Online- und Offline-Plattformen
exportieren und publizieren
c) Streaming- und Metadaten in Echtzeit aufzeichnen
und archivieren
8  
8Entwickeln von Konzeption
und Gestaltung im Team
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) zu erstellende Produktion unter inhaltlichen,
gestalterischen, technischen und distributiven
Gesichtspunkten bewerten
b) inhaltliche Konzeptionen für Projekte, insbesondere
Zielformulierungen und Interaktions- und
Kollaborationskonzepte, im Team entwickeln
c) lineare und nichtlineare Planungselemente unter
Berücksichtigung technischer, gestalterischer und
wirtschaftlicher Vorgaben entwickeln
d) Stimmungsbilder, insbesondere durch Charaktere und
virtuelle Umgebungen, entwickeln
e) immersive Dramaturgie mithilfe von 3D-Darstellungen
sowie von Bild-, Ton- und Interaktionsebenen
optimieren
f) technische Konzepte erstellen, dabei Anforderungen
festlegen und einzusetzende Werkzeuge auswählen
 12
9Beraten von Kundinnen
und Kunden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Kundengespräche vorbereiten, insbesondere
Motivation und Anwendungsszenarien recherchieren
b) Präsentationen von Anwendungsszenarien entwickeln
c) Kundengespräche durchführen, dabei Anwendungs-
szenarien demonstrieren und präsentieren
d) Ergebnisse der Gespräche dokumentieren, mit
Kundinnen und Kunden abstimmen und reflektieren,
Angebotserstellung und Konzeption vorbereiten
 12
10Validieren und Abschließen
von Aufträgen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Prototypen und finale Anwendungen mit
verschiedenen Endgeräten und Eingabemethoden
testen
b) finale Anwendungen durch Auftraggeber abnehmen
lassen
c) finale Anwendungen entsprechend den
Auftragsvorgaben bereitstellen und veröffentlichen
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben
der im System der dualen Berufsausbildung
Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen
Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren
Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen
Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern

während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren

4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und
auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und
Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Planen und Organisieren
von Projekten durch
iterative Prozesse
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) Methoden des Projektmanagements auswählen und
anwenden, digitale und analoge
Unterstützungswerkzeuge auswählen und einsetzen
b) Zeit-, Qualitäts- und Budgetvorgaben prüfen und
berücksichtigen
c) Zielvorgaben festlegen, Projektanforderungen und
Verantwortlichkeiten definieren
d) Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen
und überwachen
e) Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und
organisieren
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitäts-
sicherungsmaßnahmen projektbegleitend
durchführen und dokumentieren
g) Projektergebnisse fortlaufend und abschließend
dokumentieren
 6
6Kooperieren, Kommunizieren
und Präsentieren
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
a) Respekt, Vertrauen und transparentes Handeln als
Grundlage kunden- und teamorientierten Verhaltens
und erfolgreicher Zusammenarbeit praktizieren sowie
kulturelle Identitäten berücksichtigen
b) Gespräche lösungsorientiert, situations- und
adressatengerecht führen sowie Ergebnisse
dokumentieren
c) Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und
bewerten, Verbesserungsvorschläge kommunizieren
d) Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen
und auswerten sowie Auskünfte erteilen
e) Entwürfe, Zwischen- und Endergebnisse von
Projekten adressatengerecht präsentieren
f) Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beraten
g) in einer fremden Sprache Informationen einholen,
auswerten und kommunizieren, insbesondere in
Englisch
6 
7Einhalten der rechtlichen
Grundlagen der
Medienproduktion
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
a) rechtliche Vorschriften im gesamten
Herstellungsprozess einhalten, insbesondere im
Hinblick auf
aa) Persönlichkeitsrechte
bb) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
cc) Nutzungs- und Verwertungsrechte
dd) Datenschutz und Datensicherheit
ee) Verpflichtungen aus Verträgen
ff) Bestimmungen bei mobilen Produktionen,
insbesondere im Hinblick auf die
Versammlungsstättenverordnung
b) Genehmigungen für Medienproduktionen einholen
und dokumentieren
c) Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von
Medien beachten
d) Prinzipien für die ethisch vertretbare Gestaltung von
Medien berücksichtigen
6