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Anlage IXb - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Anlage IXb wird in 2 Vorschriften zitiert
1 Vorgeschriebene Beschaffenheit
- 1.1
- Muster
- 1.2
- Abmessungen und Gestaltung
- 1.2.1
- Prüfmarke
- 1.2.1.1
- Allgemeines
Material: Folie oder Festkörper aus Kunststoff
Kantenlänge der Prüfmarke: 24,5 mm x 24,5 mm
Strichfarben: schwarz
Schriftart: Helvetica medium
Schriftfarbe: schwarz. - 1.2.1.2
- Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind
Durchmesser: 35 mm
Höhe: 3 mm
Farbe: grau
Umrandung: keine. - 1.2.1.3
- Fläche des Pfeiles:
Kantenlänge des Pfeilschaftes: 17,3 mm x 17,3 mm
Kantenlänge der Pfeilspitze: Basislinie: 17,3 mm
Seitenlinien: 12,2 mm
Farbe: jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Durchführungsjahr).
Sie ist für das Durchführungsjahr
1999 - rosa
2000 - grün
2001 - orange
2002 - blau
2003 - gelb
2004 - braun.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser Reihenfolge.
Strichstärke der Umrandung: 0,7 mm
Anordnung Text „SP": vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze
Schrifthöhe Text „SP": 4mm
Anordnung Jahreszahl: vertikal und horizontal zentriert
Schrifthöhe Jahreszahl: 5 mm. - 1.2.1.4
- Restfläche:
Farbe: grau
Umrandung: keine. - 1.2.2
- SP-Schild
- 1.2.2.1
- Allgemeines
Material: Folie, Kunststoff oder Metall
Kantenlänge (Höhe x Breite): 80 mm x 60 mm
Grundfarbe: grau
Strichfarben: schwarz
Schriftfarben: schwarz. - 1.2.2.2
- Quadrat Monatsangabe
Kantenlänge: 60 mm
Anordnung der Monatszahlen: 1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen angesetzt
Schriftart: Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift
Schrifthöhe: 5 mm
Linien zwischen den Monatszahlen: sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30 Grad versetzte Linien
Strichstärke: 0,5 mm. - 1.2.2.3
- Kreisfläche
Beschaffenheit: Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein.
Anordnung Mittelpunkt: auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert
Innendurchmesser: 35 mm
Umrandung: keine
Grundfarbe: grau. - 1.2.2.4
- Feld, „Fzg.-Ident.-Nummer"
Anordnung: je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante
Kantenlänge (Höhe x Breite): 12 mm x 56 mm
Einzelfelder (Höhe x Breite): 7 Felder, 12 mm x 8 mm
Strichstärke: 0,5 mm
Schrift: Helvetica medium
Schrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer"): 3 mm
Schrifthöhe („die letzten 7 Zeichen"): 2 mm.
Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden. - 1.2.3
- Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes
Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin. Als Farbton ist zu verwenden:
schwarz - RAL 9005
braun - RAL 8004
rosa - RAL 3015
grün - RAL 6018
gelb - RAL 1012
blau - RAL 5015
orange - RAL 2000
grau - RAL 7035. - 1.2.4
- Dauerbeanspruchung
Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.
2 Ergänzungsbestimmungen
- 2.1
- Fälschungssicherheit
Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirksam und erkennbar bleiben. - 2.1.1
- Prüfmarken in Folienausführung
Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss durch die Verwendung von mit Black-light-Röhren (300 - 400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten. - 2.1.2
- Prüfmarken in Festkörperausführung
Die Umrandung des Pfeiles, der Text „SP" und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.
Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach Nummer 2.1.1 erfüllen. - 2.2
- Übertragungssicherheit
- 2.2.1
- Allgemeines
Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein. - 2.2.2
- Entfernung von Prüfmarken
Es muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so groß sein, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen. - 2.3
- Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand
Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Absatz 1 sichergestellt.
In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.
Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt. - 2.4
- Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder
Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem dokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der Schutzfolie muss sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer" so zerstören, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist dann entbehrlich.
Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1.800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.
Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist. - 2.5
- Bezug von Prüfmarken
Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.
Zitierungen von Anlage IXb StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage IXb StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.09.2023)
... vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht ... zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder ... berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht ... Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden. (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und ... aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 20.06.2024)
... so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll ... ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese ... ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren ...
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