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Anlage VIIIa - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung



1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung


 
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII dieser Verordnung sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, sowie

2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,

3.
diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.

Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.

2 Umfang der Hauptuntersuchung


 
Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung

2.1.1
des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII oder

2.1.2
der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII

jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,

2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.

3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe


3.1
Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.

3.2
Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.

4 Untersuchungskriterien


 
Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.

4.1
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.1.1
eine vorgegebene Gestaltung,

4.1.2
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

4.1.3
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

4.1.4
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)

zu erfolgen.

4.2
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.2.1
Beschädigung, Korrosion und Alterung,

4.2.2
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

4.2.3
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

4.2.4
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

4.3
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

4.4
Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.

5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung


 
Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.

Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass

5.1
keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,

5.2
keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,

5.3
die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und

5.4
keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen

werden können.

6 Untersuchung


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
6.1 Bremsanlage
Gesamtanlage● Einhaltung von Vorgaben
● Betriebsbremswirkung
● Feststellbremswirkung
● Gleichmäßigkeit
● Funktion der Dauerbrems-
anlage
- Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
● Löseverhalten
● Hilfsbremswirkung
● Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
● Dichtheit
Einrichtungen zur
Energiebeschaffung
● Füllzeit
- Auffälligkeiten
 
Einrichtungen zur
Energiebevorratung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion der Entwässerungs-
einrichtung
● Zustand
● Ausführung
Betätigungs- und Übertragungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Auflaufeinrichtung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Ausführung
Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)
● Zustand
- Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
● Einstellung und Funktion des
automatisch lastabhängigen
Bremskraftreglers
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventils am
Anhänger
● Funktion der Drucksicherung
(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
zeugen)
● Zustand
● Ausführung
● Funktion des Bremskraft-
verstärkers
● Funktion der Drucksicherung
Radbremse/Zuspanneinrichtung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Funktion der Nachstell-
einrichtung
● Einstellung
● Ausführung
Prüfeinrichtungen und Prüfan-
schlüsse
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion 
6.2 Lenkanlage
Gesamtanlage● Einhaltung von Vorgaben  
Betätigungseinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion der Lenkanlage
● Zustand
● Lenkkräfte
- Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Einstellung
Lenkhilfe● Funktion● Zustand
● Dichtheit
Lenkungsdämpfer● Zustand 
6.3 Sichtverhältnisse
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Scheiben● Zustand
- Auffälligkeiten
● Beeinträchtigung des Sicht-
feldes
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
Rückspiegel● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Beeinträchtigung der Sicht
Scheibenwischer● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
Scheibenwaschanlage● Funktion 
6.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
6.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion
● Einstellung der Scheinwerfer
● Zustand
● Prüfzeichen
● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
6.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektierende
Einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Prüfzeichen
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
6.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Verlegung, Absicherung
Batterien● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
elektrische Verbindungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion (Kontaktbelegung)
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion 
andere Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
6.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Achsen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung
Aufhängung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit (Kraftrad)
● Zustand
Federn, Stabilisator ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
pneumatische und hydro-
pneumatische Federung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Funktion und Einstellung der
Ventile
Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Räder● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Reifen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Rahmen/tragende Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
Aufbau● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit/Befestigung
● Zustand
Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
mechanische Verbindungs-
einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
Stützeinrichtungen● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Funktion
Reserveradhalterung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion
Heizung (nicht elektrisch und nicht
mit Motorkühlmittel als Wärme-
quelle)
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
● Prüf- bzw. Austauschfristen
● Funktion
Kraftradverkleidung● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
andere Teile ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
Antrieb● Zustand
- Auffälligkeiten
● Zustand
6.7Sonstige Ausstattungen
6.7.1 Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit
Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme
● Einhaltung von Vorgaben
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
Airbag● Einhaltung von Vorgaben ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
Überrollschutz● Einhaltung von Vorgaben  
fahrdynamische Systeme mit Ein-
griff in die Brems-/Lenkanlage
● Einhaltung von Vorgaben  
sonstige Ausstattungen ● Einhaltung von Vorgaben  
6.7.2 Weitere Ausstattungen
Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/
Alarmanlage
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
Unterlegkeile● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
Einrichtungen für Schallzeichen ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
Geschwindigkeitsmessgerät● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Genauigkeit
Fahrtschreiber/Kontrollgerät● Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
● Einhaltung der Prüffrist
● Zustand
● Funktion
Geschwindigkeitsbegrenzer● Einhaltung von Vorgaben
● Ausführung, Einbau
- Zulässigkeit
● Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, falls durchführbar
● Zustand
● Manipulationssicherheit
● Funktion
Geschwindigkeitsschild(er)● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
weitere sicherheits-
relevante Ausstattungen
● Einhaltung von Vorgaben  
6.8Umweltbelastung
6.8.1Geräusche
6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Standgeräusch
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit, Kennzeichnung
der Auspuffanlage
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Standgeräusch
bei nicht nachgewiesener
Zulässigkeit
● Messung Standgeräusch
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten
● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.2Abgase
6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
 
Abgasreinigungssystem● Abgasverhalten
- Zulässigkeit
 
6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
 
 Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme
● Abgasverhalten
- Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit
● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
- Zulässigkeit
6.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
 
6.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/
Klimaanlage/Batterie
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Zustand
● Dichtheit
6.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Gasanlage ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Dichtheit
● Zustand
● Kennzeichnungen der Bauteile
6.8.6 Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Wasserstoffanlage ● Einhaltung von Vorgaben  
6.8.7 Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter elektrischer
Antrieb
● Einhaltung von Vorgaben  
6.8.8 Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter Antrieb ● Einhaltung von Vorgaben  
6.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind
einzelne Systeme ● Einhaltung von Vorgaben  
6.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Ein-, Aus- und Notausstiege ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
einrichtung
● Zustand
● Funktion
Hebeeinrichtungen/Hublifte,
fremdkraftbetätigte Rampen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion
● Zustand
● Funktion
Bodenbelag und Trittstufen ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
Platz für Fahrer und Begleit-
personal
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
Sitz-/Steh-/Liegeplätze,
Durchgänge
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Zustand
● Übereinstimmung mit
Angaben auf Schild
Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Ausführung
- Zulässigkeit
Fahrgastverständigungssystem● Funktion● Zustand
Innenbeleuchtung● Funktion● Zustand
Ziel-/Streckenschild,
Liniennummer
● Ausführung● Funktion der Beleuchtungs-
einrichtung
● Zustand
Unternehmeranschrift● Ausführung 
Feuerlöscher● Einhaltung der Prüffrist ● Zustand
Brand-/Rauchmelder● Funktion● Zustand
Verbandkästen einschließlich Inhalt
und Unterbringung
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
● Zustand
6.9.2 Taxi
Gesamtsystem● Einhaltung von Vorgaben  
Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung
● Ausführung● Zustand
● Funktion
Fahrzeugfarbe● Ausführung
- Zulässigkeit
 
Unternehmeranschrift● Ausführung 
Fahrpreisanzeiger● Ausführung
● Verplombung
● Zustand
Alarmeinrichtung● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion
● Zustand
6.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
● Zustand
Inneneinrichtung● Ausführung● Zustand
6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungsnummer● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung - Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten
● Zustand
Fabrikschild● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
● Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten
Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Auffälligkeiten
● Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Maßen
amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten)
● Zustand
● Ausführung
 
Fahrzeugdokumente● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen
 






 

Frühere Fassungen von Anlage VIIIa StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2024Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
aktuell vorher 01.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 2 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage VIIIa StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage VIIIa StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.09.2023)
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 20.06.2024)
... 1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu ... angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im ... 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, ... untersuchen. 1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen: 1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit 1.2.1.2.1.1 ... eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch ... eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare ... eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. 3 Durchführung der Hauptuntersuchungen und ... EN ISO/IEC 17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen ... (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen ... eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei ... Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen. 3.1.4.4 gefährliche Mängel fest, so sind diese im ...
Anlage VIIId StVZO (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (vom 03.07.2021)
... erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach ...
Anlage VIIIe StVZO (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen (vom 03.07.2021)
... Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und ... und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, ...
Anlage XXVII StVZO (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
... mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 13 AFGBV Anforderungen an den Halter
... autonomer Fahrfunktion eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen. Die Frist für die Hauptuntersuchung nach § 29 der ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... 3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO ). 7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 8 Wird ... Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Anhang 47. StVRÄndV zu Artikel 1 Nummer 10
...  VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung ... über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt. Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die ... im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und ... anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, ... Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen." c) Nach Nummer 3.1.5.2.2 wird folgende Nummer 3.1.5.3 ... Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen." 26. In Anlage VIIIa wird Nummer 2.1 wie folgt gefasst: „2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die ... Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,". 26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Nummer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... „Letztes Zulassungsdatum" genannten Termine." 6. In Ziffer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) werden in der zweiten Spalte hinter dem Wort ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... EN ISO/IEC 17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen ... (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen ...

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 1a, Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 Satz 1 und Nummer 3.2.5, Anlage VIIIa Nummer 1 Satz 1, Nummer 3.1 Satz 3 und Nummer 3.2, Anlage VIIIb Nummer 2.3, 2.5 und 3.5, Anlage ...

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Satz 3" werden durch die Wörter „Nummer 4.2 Satz 3" ersetzt. 16. Anlage VIIIa Nummer 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der für diese Untersuchung geltenden ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen. 8. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. ... Fahrzeuge, die a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung, b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni ... b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind die ... Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu ... „1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen: 1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit 1.2.1.2.1.1 ... des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate." 10. Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen. 11. ... 22 der Tabelle" und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa " durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa" ... Anlage VIIIa" durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa " ersetzt. d) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „Nummer 3.3" die ...
Artikel 4 47. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... wird angefügt: „8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Artikel 1 4. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO ). 7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 8 Wird ... Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Artikel 1 2. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 8 ... Hauptuntersuchung erhoben. 8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug ...