Tools:
Update via:
Anlage XIII - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
- a)
- Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
- 1.
- 68 kg als Personengewicht,
- 2.
- 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
- 3.
- 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
- 4.
- 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
- b)
- Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_XIII_StVZO.htm