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Anlage XVIII - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und 4) Prüfung der Fahrtenschreiber


Anlage XVIII hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1 Allgemeines

 
Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.

2 Voraussetzungen für die Prüfung der Fahrtenschreiber

2.1
Analoge Fahrtenschreiber müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I Kapitel 5 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.

2.2
Digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I B Kapitel V Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.

2.3
Digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I C Nummer 5.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.

3 Datensicherung bei Austausch des digitalen Fahrtenschreibers

 
Wird im Rahmen einer Prüfung ein defekter digitaler Fahrtenschreiber ausgetauscht, so hat die Werkstatt, die die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten des betroffenen Transportunternehmens herunterzuladen und ihm auf dessen Verlangen zu übermitteln und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Ist ein Herunterladen der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Die Werkstatt hat eine Kopie der nach Satz 1 oder 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung aufzubewahren.

4 Art und Gegenstand der Prüfung der Fahrtenschreiber

 
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, ist bei der Prüfung der Fahrtenschreiber die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, festzustellen.

5 Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber, Nachweise

5.1
Prüfungen sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. Abweichende Prüfschritte aufgrund bauartbedingter Umstände müssen im Prüfnachweis begründet und dokumentiert werden. In diesen Fällen ist dem Fahrzeughalter eine lesbare Kopie des Prüfnachweises auszuhändigen. Eine Kopie des Prüfnachweises ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

5.2
Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers oder des anerkannten Fahrzeugimporteurs,

b)
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km" bei der Messung von Impulsen je Kilometer,

c)
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km" bei der Messung der Umdrehungen der Räder je Kilometer,

d)
Konstante des Fahrtenschreibers in der Form „k = … Imp/km",

e)
tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm",

f)
Reifengröße,

g)
Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,

h)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig; bei analogen Fahrtenschreibern genügen die letzten acht Zeichen,

i)
bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:

aa)
Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,

bb)
Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,

cc)
Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und

dd)
Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters,

j)
bei digitalen Fahrtenschreibern zusätzlich folgende Angaben:

aa)
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,

bb)
Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,

cc)
Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,

dd)
Seriennummern aller vorhandenen Plombierungen.

5.2.1
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem Adapter nach Anhang IC Nummer 1 Doppelbuchstabe yy der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 oder Anhang IB Kapitel I Doppelbuchstabe rr der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, ausgestattet sind und bei denen das Einbauschild nicht alle der in Nummer 4.2 genannten Angaben enthalten kann, kann ein zweites zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss das zusätzliche Einbauschild mindestens die Angaben nach Nummer 4.2 Buchstabe i enthalten, plombiert sein, falls es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt, und an oder neben dem ersten Einbauschild angebracht werden. Ein zweites Einbauschild muss zudem Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Einbaubetriebes oder der beauftragten Werkstatt, der oder die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Einbaudatum tragen.

5.3
Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds anzugeben. Bei analogen Fahrtenschreibern genügt die Angabe der letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Bei Einbauprüfungen nach § 57b Absatz 4 entfällt die Pflicht zur Angabe von Halter, Hersteller und amtlichem Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

6 Plombierung

 
Die Plombierung der Geräteteile hat zu erfolgen:

a)
für analoge Fahrtenschreiber nach Anhang I Kapitel V Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

b)
für digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation nach Anhang I B Kapitel V Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

c)
für digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation nach Anhang I C Kapitel 5.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.

7 Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

 
Für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten ist das nachfolgende Muster zu verwenden:

Muster Bescheinigung (BGBl. 2024 I Nr. 191 S. 14)






 

Frühere Fassungen von Anlage XVIII StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2024Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage XVIII StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XVIII StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57b StVZO Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte (vom 20.06.2024)
... müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise ... nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlagen XVIII und XVIIIa durchführen und das Gerät kalibrieren. Die Einbauprüfung und ...
Anlage XVIIIa StVZO (zu § 57b Absatz 1 und 4) Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber (vom 20.06.2024)
... auf der Fahrzeugeinheit, d) des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII , e) der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der Achsen oder Spiel- detektoren." 29. Anlage XVIII Nummer 4.2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f wird am Ende das Wort ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise ...

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen". b) Die Angabe zu Anlage XVIII wird wie folgt gefasst: „Anlage XVIII Prüfung der ... b) Die Angabe zu Anlage XVIII wird wie folgt gefasst: „ Anlage XVIII Prüfung der Fahrtenschreiber". c) Die Angabe zu Anlage XVIIIa wird wie folgt ... In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage XVIIIa" durch die Wörter „der Anlagen XVIII und XVIIIa" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch ... und den Vorschriften der vorgenannten Verordnungen entsprechen oder". 20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst: „Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und ... 20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst: „ Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und 4) Prüfung der Fahrtenschreiber 1 ... auf der Fahrzeugeinheit, d) des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII , e) der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen ...