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Anlage XXIX - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen


Anlage XXIX hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1)


In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse" die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zu verstehen.

1.
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

2.
Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

3.
Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

4.
Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

-
mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

-
mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

-
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

-
der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

-
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

-
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

-
als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3.
Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

-
Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben;

-
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

-
als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

-
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

-
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4.
Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)

4.4.2.
Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3.
Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4.
Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5.
Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)

4.5.1.
Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

Bodenfreiheit zwischen den Achsen (BGBl. 2012 I S. 933)


4.5.2.
Die „Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

Bodenfreiheit unter einer Achse (BGBl. 2012 I S. 933)


4.6.
Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol „G" wird mit dem Symbol „M" oder „N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1 G bezeichnet.

5.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1.
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a)
Tisch und Sitzgelegenheiten,

b)
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,

c)
Kochgelegenheit und

d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2.
Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3.
Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4.
Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5.
Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.

5.6.
Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7.
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.

Abschnitt 2 Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)


KlassenBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e - L7e Alle Fahrzeuge der
Klasse L
(1) Länge ≤ 4.000 mm oder ≤ 3.000 mm für ein L6e-B-Fahr-
zeug oder ≤ 3.700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2) Breite ≤ 2.000 mm oder ≤ 1.000 mm für ein L1e-Fahrzeug
oder ≤ 1.500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug
und
(3) Höhe ≤ 2.500 mm und

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e Leichtes zweirädriges
Kraftfahrzeug
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Verbrennungs-
motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-A Fahrrad mit Antriebs-
system
(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem
Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer
Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1.000 W
und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-
lichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als
Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig
in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-BZweirädriges Klein-
kraftrad
(9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der
Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft
werden kann

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L2eDreirädriges Kleinkraft-
rad
(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Motor mit Innen-
verbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm³, falls ein
CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-PDreirädriges Kleinkraft-
rad für Personen-
beförderung
(10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-
men
L2e-UDreirädriges Kleinkraft-
rad für Güterbeförde-
rung
(10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L3eZweirädriges Kraftrad (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-
stuft werden kann
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1Kraftrad mit niedriger
Leistung
(7) Hubvolumen ≤ 125 cm³ und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW
und
(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
L3e-A2Kraftrad mit mittlerer
Leistung
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW
und
(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
(9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motor-
leistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-
rien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
L3e-A3Kraftrad mit hoher
Leistung
(7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der
Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE
(x = 1, 2 oder 3)
Enduro-Kraftrada) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 6,0 und
d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse
der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder
eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
e) kein Beifahrersitz
L3e-AxT
(x = 1, 2 oder 3)
Trial-Kraftrada) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 I und
d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
f) kein Beifahrersitz

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L4eZweirädriges Kraftrad
mit Beiwagen
(4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-
fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für
ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen
und
(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
sitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L5eDreirädriges Kraftfahr-
zeug
(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1.000 kg und
(6) dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug einge-
stuft werden kann und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-ADreirädriges Kraftfahr-
zeug
(7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-
men, und
(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-
sitzes
L5e-BDreirädriges Fahrzeug
zur gewerblichen
Nutzung
(7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-
nem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer-
und Fahrgastraum, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
(9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L6eLeichtes vierrädriges
Kraftfahrzeug
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Motor Teil der
Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-
volumen von ≤ 500 cm³, falls ein CI-Motor Teil der An-
triebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-ALeichtes Straßen-Quad (9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-
schen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-
klasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
L6e-BLeichtes Vierradmobil (9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6.000 W
und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BPLeichtes Vierradmobil
für Personenbeförde-
rung
(11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-
kriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BULeichtes Vierradmobil
für Güterbeförderung
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L7eSchweres vierrädriges
Kraftfahrzeug
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft
werden kann und
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-ASchweres Straßen-
Quad
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-
stimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1A1 schweres Straßen-
Quad
(10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2A2 schweres Straßen-
Quad
(10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-
lich des Fahrersitzes
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-BSchweres Gelände-
Quad
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1Gelände-Quad(9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6
L7e-B2Side-by-Side-Buggy(9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen
zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des
Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8
KlasseBezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-CSchweres Vierradmobil (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CPSchweres Vierradmobil
für Personenbeförde-
rung
(11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes
L7e-CUSchweres Vierradmobil
für Güterbeförderung
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht, und
(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes


Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

a)
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

b)
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;

c)
ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;

d)
Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;

e)
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;

f)
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

g)
Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;

h)
Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;

i)
selbstbalancierende Fahrzeuge;

j)
Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;

k)
Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.

Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

Abschnitt 3 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)


1 Klasse T: alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach
ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a" oder „b" hinzugefügt:
a) „a" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von höchstens 40 km/h,
b) „b" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h.
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden
Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr
als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer
Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;
wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden
und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,
ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-
gestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg
fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind
zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,
hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-
position, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer
als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine
über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen
mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-
arbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der
Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren
Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis
technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie
mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
2Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von
Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der
Klasse T).
3Klasse R: Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am
Ende ein Index „a" oder „b" hinzugefügt:
a) „a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
40 km/h,
b) „b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg
beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
21.000 kg beträgt.
4 Klasse S: gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-
geschwindigkeit am Ende ein Index „a" oder „b" hinzugefügt:
a) „a" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von höchstens 40 km/h,
b) „b" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit über 40 km/h.
Klasse S1: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen
je Achse bis zu 3.500 kg beträgt.
Klasse S2: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-
sen je Achse über 3.500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen
wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-
zeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden."


---
1)
Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
2)
Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
3)
Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.





 

Frühere Fassungen von Anlage XXIX StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage XXIX StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XXIX StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 StVZO Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (vom 05.04.2017)
... unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen ...
§ 32e StVZO Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (vom 03.07.2021)
... wenn sie hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgender Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen 1. T1, T4.2, 2. T2, T3 mit einer Leermasse größer als ... der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX entsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ausgerüstet ...
§ 49 StVZO Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage (vom 20.06.2024)
... unvermeidbare Maß nicht übersteigt. (2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX ... nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 20.06.2024)
... und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX , die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind, 1.2.1.2.3 land- und ...
Anlage XIV StVZO (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge (vom 20.06.2024)
... Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX . 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Schadstoffklassen Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 9 FZV Zuteilung von Kennzeichen
... sofern die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse der Fahrzeugklassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet ...
§ 15 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
... nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5, 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , 3. Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Teil II nicht vorzulegen ist, 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , 3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... wenn sie hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgender Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen 1. T1, T4.2, 2. T2, T3 mit einer Leermasse größer ... der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX entsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ausgerüstet ... der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Grenzwerte nicht überschreiten." 33. Anlage XXIX wird wie folgt geändert: a) Die Abschnitte 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ...

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX ... nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX , die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und bb) für ... Verkehr kommen und bb) für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX , die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, die Einhaltung der ... für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX , die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum, b) von ... für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX , die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und c) ... N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX , die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum jeweils ... und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX , die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind, 1.2.1.2.3 land- und ... die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX ," eingefügt. b) Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert: aa) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden ...
§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen (vom 01.10.2019)
... Teil II nicht vorzulegen ist, 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , 3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,  ...