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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026

ANHANG IX - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

ANHANG IX Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen


ANHANG IX wird in 2 Vorschriften zitiert

Bezüglich Tests unter Realbedingungen, die gemäß Artikel 60 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem aktuellen Stand gehalten:

1.
eine unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter Realbedingungen;

2.
der Name und die Kontaktdaten des Anbieters oder zukünftigen Anbieters und der Betreiber, die an dem Test unter Realbedingungen teilgenommen haben;

3.
eine kurze Beschreibung des KI-Systems, seine Zweckbestimmung und sonstige zu seiner Identifizierung erforderliche Informationen;

4.
eine Übersicht über die Hauptmerkmale des Plans für den Test unter Realbedingungen;

5.
Informationen über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter Realbedingungen.

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Zitierungen von ANHANG IX Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf ANHANG IX KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 49 KI-VO Registrierung
... 5 sowie Nummern 8 und 9, c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3, d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 und Nummer 5 . Nur die Kommission und die in Artikel 74 Absatz 8 genannten nationalen ...
Artikel 60 KI-VO Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
... unter Realbedingungen unter Angabe einer unionsweit einmaligen Identifizierungsnummer und der in Anhang IX festgelegten Informationen gemäß Artikel 71 Absatz 4 registriert; der Anbieter oder ...