Auf Grund des §
17 Absatz 3 des
Mindestlohngesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) und des §
19 Absatz 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), der durch Artikel
6 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1)
1Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach
§ 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach
§ 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.461 Euro überschreitet.
2Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den
§§ 1 und
20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind.
3Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.974 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach
§ 16 Absatz 1 und 3 und
§ 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach
§ 18 Absatz 1 und 3 und nach
§ 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat deren Arbeitgeber diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen ergibt.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom
18. Dezember 2014 (BAnz AT 29.12.2014 V1) außer Kraft.