Auf Grund des
§ 157 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden sind, in Verbindung mit
§ 1 der Universaldienst-Übertragungsverordnung vom
1. Dezember 2021 (BAnz AT 02.12.2021 V1),
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages:
---
- *
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164).
Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt, und
- 2.
- der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt.
Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von
§ 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Bandbreite
- a)
- im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;
- b)
- im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;
- 2.
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von
§ 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Bandbreite
- a)
- im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- b)
- im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- 2.
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Klaus Müller