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Änderung § 7 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 7 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 7 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 20 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundeskriminalamt,

5.
eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden sind anzugeben.

(Text neue Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden sind anzugeben.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.