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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 1 Laufbahn
§ 1 Laufbahn
(1) Die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Kriminalratanwärterin/Kriminalratanwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.)/Kriminalrat zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Kriminalrätin/Kriminalrat
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 14 Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat
Besoldungsgruppe A 15 Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor,
Besoldungsgruppe A 16 Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen Kenntnisse der internationalen und interkulturellen Polizeiarbeit erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen Ausbildungsphase zu übertragen sind.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Deutsche Hochschule der Polizei. Die Laufbahnprüfung wird an der Deutschen Hochschule der Polizei abgelegt.
(3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter erfüllt,
- 2.
- im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 5 Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung nicht überschritten hat,
- 3.
- ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
- 4.
- den Führerschein der Klasse B besitzt.
Text in der Fassung des § 13 Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV) V. v. 18. September 2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 25. September 2009
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, sowie
- 3.
- Ablichtungen
- a)
- des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Nachweises eines entsprechenden Bildungsstandes,
- b)
- des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die gleichwertige Prüfung,
- c)
- der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und
- d)
- des Führerscheins der Klasse B.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen vom Bundeskriminalamt mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden sind anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Kriminalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Deutschen Hochschule der Polizei unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Kapitel 2 Ausbildung und Prüfung
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 28 Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- Fachpraktische Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate,
- 2.
- Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei 24 Monate.
(3) Wird die fachpraktische Ausbildungsphase wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbrechungen des Masterstudiengangs gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen längerer Krankheit,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder
- 3.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 11 Fachpraktische Ausbildung
(1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.
(3) Während der fachpraktischen Ausbildungsphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 13 Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildungsphase zu bewerten. Auf ihre Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich Stellung dazu nehmen.
(3) Das Bundeskriminalamt erhält eine Ausfertigung der Bewertung der jeweiligen Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 14 Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)
Aufbau und Inhalte des Masterstudiengangs richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 15 Laufbahnprüfung
Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.
(2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Abschnitt 3 Aufstieg
§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des § 13 Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV) V. v. 18. September 2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 25. September 2009
§ 18 Praxisaufstieg
§ 18 hat 1 frühere Fassung
Für die Einführung der vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten und die Durchführung der Lehrgänge gilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, erlassene Rahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren Kriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jeweiligen Einführungszeit geltenden Fassung.
Text in der Fassung des § 13 Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV) V. v. 18. September 2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 25. September 2009
Abschnitt 4 Prüfungen
Kapitel 1 Zwischenprüfung
§ 19 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 20 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 21 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 22 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 23 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 24 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 25 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 26 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Kapitel 2 Laufbahnprüfung
§ 27 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 28 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 29 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
§ 29a Übergangsvorschrift
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
§ 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2001 in Kraft.
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