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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
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Frühere Fassungen von § 12 LAP-hKrimDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2007 (25.07.2008) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 LAP-hKrimDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hKrimDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... § 11 Fachpraktische Ausbildung". e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Leitung der fachpraktischen ... e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung". f) Die Angabe zu § 13 wird wie ... 10 wird die Angabe Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: § 11 Fachpraktische Ausbildung ... Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen. § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung In jeder Behörde, der Anwärterinnen ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. ... §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. ...
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