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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung



In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.



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Frühere Fassungen von § 12 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
...  „§ 11 Fachpraktische Ausbildung". e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Leitung der fachpraktischen ... e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung". f) Die Angabe zu § 13 wird wie ... 10 wird die Angabe „Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Fachpraktische Ausbildung  ... Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen. § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung In jeder Behörde, der Anwärterinnen ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. ... „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. ...