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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)
V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst erforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten zu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) 1Über die Einstellung wird auf Grund eines Auswahlverfahrens entschieden, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den höheren Kriminaldienst geeignet sind. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit sowie schriftlichen und mündlichen Teilen. 3Die Einzelheiten regelt das Bundeskriminalamt in einer Richtlinie.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) 1Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(4) 1Das Auswahlverfahren wird von einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. 2Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus mindestens einer Beamtin und einem Beamten des höheren Dienstes. 3Mindestens ein Mitglied soll die Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst besitzen. 4Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 5Die Mitglieder werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 6Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 2In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2883 m.W.v. 17. Dezember 2020
§ 4 Dienstaufsicht
Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
§ 5 Urlaub
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.
§ 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase
(1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten bekannt.
(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.
(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich. Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die Ausbildenden.
§ 8 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)"
Studium und Prüfungen richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das erste Studienjahr wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
§ 9 Laufbahnprüfung
Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei ist die Laufbahnprüfung.
§ 10 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2883 m.W.v. 17. Dezember 2020
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 ändert mWv. 1. Juni 2009 LAP-hKrimDV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
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