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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)

V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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§ 10 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 10 HKrimDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2020Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2883

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 HKrimDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKrimDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 2 GKrimDVDVEV 2020 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
... werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden." 2. § 10 wird ...