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§ 7 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)

V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase



(1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.

(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich. Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die Ausbildenden.

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