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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Deutsche Hochschule der Polizei. Die Laufbahnprüfung wird an der Deutschen Hochschule der Polizei abgelegt.
(3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Frühere Fassungen von § 3 LAP-hKrimDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2007 (25.07.2008) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LAP-hKrimDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hKrimDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... Studienzeit" durch das Wort Ausbildungsphase" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...
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