§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV ... 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes". c) Nach der Angabe zu § 10 wird die Angabe Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. d) Die Angabe zu § ... der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006" ersetzt. 9. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: Bei der Inanspruchnahme sind die ... sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen." 10. Nach § 10 wird die Angabe Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 ... §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. ...
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