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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, sowie
- 3.
- Ablichtungen
- a)
- des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Nachweises eines entsprechenden Bildungsstandes,
- b)
- des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die gleichwertige Prüfung,
- c)
- der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und
- d)
- des Führerscheins der Klasse B.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/100/a1042.htm