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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.
(2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007
Frühere Fassungen von § 16 LAP-hKrimDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2007 (25.07.2008) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 LAP-hKrimDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hKrimDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... wird die Angabe Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen. j) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Rechtsstellung nach bestandener ... j) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung". k) Nach der Angabe zu § 16 ... 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung". k) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 3 Aufstieg". l) ... Nach § 15 wird die Angabe Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen. 13. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Rechtsstellung nach bestandener ... gestrichen. 13. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung (1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ... der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen." 14. Nach § 16 wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 3 Aufstieg". 15. ...
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