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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung



(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

(2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.





 

Frühere Fassungen von § 16 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... wird die Angabe „Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen. j) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rechtsstellung nach bestandener ... j) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung". k) Nach der Angabe zu § 16 ... 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung". k) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Aufstieg". l) ... Nach § 15 wird die Angabe „Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen. 13. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rechtsstellung nach bestandener ... gestrichen. 13. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung (1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ... der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen." 14. Nach § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Aufstieg". 15. ...