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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Kriminalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Deutschen Hochschule der Polizei unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.



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Frühere Fassungen von § 8 LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „Kapitel 2 Ausbildung und ... wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4. 6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" durch ... die Wörter „Deutschen Hochschule der Polizei" ersetzt. 7. Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „Kapitel 2 Ausbildung und ...