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Änderung § 9 LAP-hKrimDV vom 14.02.2009
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§ 9 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 9 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 28 Monate. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Fachpraktische Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate, | |
(Text alte Fassung) 2. Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement' (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei 24 Monate. (3) Wird die fachpraktische Ausbildungsphase wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbrechungen des Masterstudiengangs gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement' (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58). | (Text neue Fassung) 2. Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei 24 Monate. (3) Wird die fachpraktische Ausbildungsphase wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbrechungen des Masterstudiengangs gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58). |
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, | |
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder | 2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder |
3. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. | |
(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement' (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. | (5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. |
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